Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 27.06.2005 - Az.: 12 VA 2/04
Leitsatz:

 
1.
Die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 I HZÜ vorliegt, ist aufgrund einer autonom-staatsvertraglichen Qualifikation zu beantworten. Maßgebend ist, ob bei der Rechtsverfolgung private oder öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Wird eine auf einen Kartellverstoß gestützte Sammelklage nach US-amerikanischem Recht (class action) erhoben, die auch auf die Verpflichtung eines deutschen Unternehmens zur Zahlung von Strafschadenersatz (treble damages) an alle Arzneimittelkonsumenten in den USA gerichtet ist, so handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache in diesem Sinne.
 
2.
Hilfsweise stünde der Anordnung der Zustellung dieser Klage im Wege internationaler Rechtshilfe im Inland der Souveränitätsvorbehalt gem. Art. 13 I HZÜ entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sammelklage missbräuchlich erhoben wird, weil sie unter Ausnutzung publizistischen Drucks und der unbegrenzten Höhe des möglichen Strafschadensersatzes nur auf die Erzwingung eines Vergleichs abzielt. Die Offensichtlichkeit des Missbrauchs kann sich daraus ergeben, dass die als extraterritorialer Kartellrechtsverstoß bezeichneten Handlungen im Einklang mit einem Importverbot nach dem Recht der USA stehen.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 29.09.2006 - Az.: 14 W 590/06
Leitsatz:

Der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Finanzmakler die weitere Versendung von Werbemails an eine Anwaltskanzlei untersagt wird, kann 10.000 EUR betragen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 30.10.2003 - Az.: 2 U 504/03
Landgericht Koblenz, Urteil v. 15.09.2011 - Az.: 14 S 86/10
Leitsatz:

Der Anbieter von Internet-Call-by-Call Tarifen ist nicht verpflichtet, bei jeder neuen Einwahl eine mögliche Preisänderung anzugeben. Vielmehr ist der Kunde verpflichtet, sich vorab zu informieren, wie hoch der jeweilige Tarif ist. Ein Minutenpreis in Höhe von 9,99 Cent erfüllt nicht den Wuchertatbestand.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 23.02.2011 - Az.: 12 S 246/10
Leitsatz:

Ist es Freenet tatsächlich möglich, den Internet- und Telefonanschluss eines Kunden nach dessen Umzug freizuschalten, so besteht hierzu eine Verpflichtung. Andernfalls verstößt das Unternehmen gegen Treu und Glauben, weil es theoretisch das vertraglich festgelegte monatliche Entgelt verlangen kann, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 07.02.2006 - Az.: 4 HK.O 165/05
Leitsatz:

 
1.
Bei Verkaufsangeboten im Internet erwartet der Verbraucher mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der angebotenen Waren.
 
2.
Den Hinweis, dass der Unternehmer nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu bedienen, muss auf der Produktseite selbst erfolgen, weil der Verbraucher nicht immer alle Seiten eines Internetauftritts aufruft. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die Werbung für das Produkt im Internet irreführend.
 
3.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwartet der Verbraucher einen Hinweis auf die fehlende Lieferfähigkeit des konkreten Produktes nicht.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 18.05.2010 - Az.: 1 HK O 85/09
Leitsatz:

Der DSL-Anbieter "1&1" darf mit den Worten "kostenlos" nicht werben, wenn nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ein monatliches Entgelt zu entrichten ist und der Hinweis darauf in unverhältnismäßig kleiner Schrift angezeigt wird.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 03.11.2014 - Az.: 15 O 318/13
Leitsatz:

Das Unternehmen 1&1 muss die direkte Kommunikation per E-Mail ermöglichen und darf nicht bei Mail-Anfragen an info@web.de automatisierte Antworten zurückgeben,in dene lediglich allgemeine Hinweise auf weitere Informationsquellen auf der Internet-Seite oder auf telefonische Kontaktmöglichkeiten hingewiesen wird.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 1 O 213/08
Leitsatz:

"Ed Hardy" ist aufgrund seines Vertriebssystems ausnahmsweise darlegungs- und beweispflichtig für Markenrechtsverletzungen. Um eine Abschottung der nationalen Märkte zu verhindern, muss ein Verkäufer seine Bezugsquellen nicht nennen. Der Markeninhaber hätte sonst ein Mittel an der Hand, auf die benannten Zwischenhändler einzuwirken und weitere Lieferungen zu verbieten.

Landgericht Koblenz, Beschluss v. 10.02.2009 - Az.: 5 O 411/07
Leitsatz:

Es liegt ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung vor, wenn trotz des ausgesprochenen gerichtlichen Verbotes im Internet weiter sinngemäß behauptet wird, dass die betroffene Person u.a. "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes" oder ein "Trickformularbetrüger" sei.