Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2010 - Az.: VIII ZR 123/09
Leitsatz:

Eine Schadenspauschalierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers ist rechtmäßig. Dabei ist es nicht notwendig, dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 01.07.2010 - Az.: I ZB 35/09
Leitsatz:

Die Wortfolge





"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN

Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist

Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit"


ist als Marke für die Bereiche Kaffe, Kakao sowie Werbung nicht eintragbar. Für einen Markenschutz fehlt es der Wortfolge an Prägnanz, Originalität und Kürze.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.06.2010 - Az.: KZR 31/08
Leitsatz:

Der Mobilfunkanbieter E-Plus muss es nicht hinnehmen, dass der Einsatz seiner eigenen SIM-Karten in GSM-Gateways, d.h. in kommerziellen Vermittlungsdiensten, erfolgt. Dies gilt zumindest dann, wenn E-Plus sich an die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Bedingungen hinsichtlich der Zugangsregulierung und der Verbindungsentgelte hält. E-Plus steht zumindest ein finanzieller Ausgleich zu.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.05.2010 - Az.: Xa ZR 68/09
Leitsatz:

Die Fluggesellschaft Ryanair darf die Barzahlung zur Begleichung anfallender Gebühren und Kosten ausschließen, und verlangen, dass diese mit EC- oder Kreditkarte beglichen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Abwicklung der Leistungen fast nur im Fernabsatz geschieht und keine zusätzlichen Gebühren für eine Kartenzahlung erhoben werden. Andernfalls ist der organisatorische und zeitliche Aufwand nicht zu rechtfertigen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.02.2010 - Az.: I ZR 178/08
Leitsatz:

Der Hersteller des Computerspiels "Half-Life 2" kann die Nutzung von der Zuweisung einer Steam-Kennung abhängig machen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.01.2010 - Az.: I ZR 88/08
Leitsatz:

Die Benutzung des Opel-Emblems, einem als Blitz geformten Zeichen, auf einem Modellspielzeugauto verletzt nicht die Markenrechte von Opel. Der durchschnittliche Verbraucher sieht darin keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehen Modellautos, sondern wird das Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit sehen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.01.2010 - Az.: I ZR 92/08
Leitsatz:

Staatswappen und Symbole der ehemaligen "DDR" auf Kleidungsstücken werden von dem durchschnittlichen Verbraucher lediglich als dekoratives Element aufgefasst. Eine weitergehende Bedeutung oder einen Herkunftsnachweis wird er darin nicht erkennen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.05.2010 - Az.: I ZR 177/07
Leitsatz:

Es besteht für den Gläubiger kein Grund für eine weitere Unterlassungsklage, wenn der Schuldner zuvor eine Abschlusserklärung abgegeben hat und es sich bei der neuen Rechtsverletzung um kerngleiche Verstöße handelt. In solchen Fällen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt vor allem dann, wenn mit der Klage pauschal sämtliche Äußerungen verboten werden sollen, nicht aber die isolierte Untersagung einer rechtsverletzenden Aussage.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 44/07
Leitsatz:

Zwischen den Zeitschriftentiteln "Offroad" und "Automobil Offroad" besteht keine Verwechslungsgefahr. Allein der Umstand, dass zwei identische Begriffe verwendet werden, führt noch nicht dazu, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Es besteht nur eine schwache bildliche Zeichenähnlichkeit, so dass der Fokus des Verbrauchers eher auf dem Begriff "Automobil" liegt und "Offroad" nicht dominierend in den Vordergrund tritt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.11.2009 - Az.: I ZR 142/07
Leitsatz:

Der durchschnittliche Verbraucher nimmt bei dem zusammengesetzten Zeichen "Kohlermixi" nicht die einzelnen Bestandteile wahr und misst diesen daher auch keine eigenständige Bedeutung zu. Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände und bei hoher Bekanntheit der einzelnen Wortbestandteile ist von einer Wahrnehmung der einzelnen Zeichen auszugehen.