Urteile nach Gerichten
- Amtsgericht Kamen, Urteil v. 03.11.2004 - Az.: 3 C 359/04
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 22.08.2017 - Az.: 3 K 11220/17
- Leitsatz:
Beschlagnahme von E-Mails durch analoge Anwendung von § 99 StPO
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 03.05.2011 - Az.: 17 U 192/10
- Leitsatz:
Eine "Bearbeitungsgebühr" von "2 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 EUR" für die Bearbeitung von Darlehensverträgen mit privaten Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken ist unwirksam.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.10.2011 - Az.: 9 U 8/11
- Leitsatz:
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei einem Kaufvertrag ist der Zweck des Kaufvertrags maßgeblich. Es kommt auf eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien an.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 6 U 93/11
- Leitsatz:
Die Werbung für Ultraschallgeräte mit hautverjüngender Wirkung ist irreführend, wenn eine wissenschaftliche Absicherung nicht vorliegt.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 23.01.2012 - Az.: 6 W 92/11
- Leitsatz:
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen, wenn der Anlass für die einstweilige Verfügung weggefallen ist, bevor der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Dies gilt nur dann, wenn der Kläger von dem Wegfall des Anlasses erst nach Einreichung des Antrags Kenntnis erlangt.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 14.09.2004 - Az.: 8 U 97/04
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.10.2003 - Az.: 6 U 112/03
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.04.2003 - Az.: 6 U 80/02
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.11.2011 - Az.: 6 U 93/11
- Leitsatz:
Die Werbung für ein Ultraschallgerät zur Hautverjüngung ist wettbewerbswidrig, wenn die hautverjüngende Wirkung nicht von einem unabhängigen Dritten bestätigt wurde. Studien allein genügen nicht den Anforderungen an einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis, wenn sie nicht von unabhängigen bzw. außenstehenden Dritten stammen.

