Urteile nach Gerichten

Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 18.03.2008 - Az.: L 3 U 123/05
Landesozialgericht Hessen, Urteil v. 18.03.2008 - Az.: L 3 U 123/05
Landesozialgericht Hessen, Beschluss v. 11.07.2007 - Az.: L 9 AS 161/07 ER
Landesozialgericht Hessen, Urteil v. 18.03.2008 - Az.: L 3 U 123/05
Landesozialgericht Hessen, Beschluss v. 11.07.2007 - Az.: L 9 AS 161/07 ER
Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 15.07.2004 - Az.: 9 TaBV 190/03
Leitsatz:

Der Arbeitgeber hat gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf seiner Homepage zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 05.11.2009 - Az.: 9 TaBV 241/08
Leitsatz:

Ein Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zugang zum betrieblichen Intranet. Solange er keine strafbaren Inhalte ins Intranet stellt, muss der Arbeitgeber die Veröffentlichung der Mitteilungen auf der Betriebsratsseite und im Newsticker ermöglichen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil v. 13.12.2001 - Az.: 5 Sa 987/01
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privaten E-Mailverkehrs, das dem Virenschutz dienen soll, rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 15.07.2004 - Az.: 9 TaBV 190/03
Leitsatz:

Der Arbeitgeber hat gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf seiner Homepage zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 20.11.2003 - Az.: 9 TaBV 68/03
Leitsatz:

Der Betriebsrat hat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf eine eigene Home-Page, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Home-Page nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Home-Page verwenden.