Urteile nach Gerichten

Amtsgericht Herford, Urteil v. 24.07.2003 - Az.: 12 C 574/03
Amtsgericht Herford, Urteil v. 24.07.2003 - Az.: 12 C 574/03
Amtsgericht Hersfeld, Beschluss v. 22.06.2016 - Az.: F 361/16 EASO
Leitsatz:

Gerichtliche Auflage: Vater muss WhatsApp von Handy der Tochter löschen nach Sexting-Vorkommnissen

Amtsgericht Hersfeld, Beschluss v. 20.03.2017 - Az.: F 111/17 EASO
Leitsatz:

Kontroll- und Überwachungspflichten der Eltern bei WhatsApp-Nutzung durch eigene Kinder

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 03.11.2005 - Az.: 1 TG 1668/05
Leitsatz:

Ein verfahrenseinleitender Schriftsatz (hier: Widerspruchsschreiben), der mit einfacher e-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 13.08.2007 - Az.: 3 UZ 522/07
Leitsatz:

 
1.
Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
 
2.
Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden.
 
3.
Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
Leitsatz:

Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 03.11.2005 - Az.: 1 TG 1668/05
Leitsatz:

Ein verfahrenseinleitender Schriftsatz (hier: Widerspruchsschreiben), der mit einfacher e-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 13.08.2007 - Az.: 3 UZ 522/07
Leitsatz:

 
1.
Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
 
2.
Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden.
 
3.
Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt.