Urteile nach Gerichten

Amtsgericht Hannover, Urteil v. 19.02.2003 - Az.: 526 C 15759/02
Amtsgericht Hannover, Urteil v. 07.09.2001 - Az.: 501 C 1510/01
Amtsgericht Hattingen, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 7 C 175/04
Amtsgericht Hattingen, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 7 C 175/04
Landgericht Heidelberg, Urteil v. 13.01.2015 - Az.: 2 O 230/14
Leitsatz:

Nimmt ein Unternehmer an der gesetzlichen Widerrufsbelehrung einzelne Änderungen vor (hier: Fussnote in der Überschrift des Dokuments mit dem Hinweis "Nicht für Fernabsatzgeschäfte"), so kann diese gleichwohl wirksam, wenn es sich dabei um inhaltlich belanglose Abweichungen handelt.

Landgericht Heidelberg, Urteil v. 28.01.2015 - Az.: 1 S 22/13
Leitsatz:

Eine ins Blaue hinein gemachte falsche Angabe zu einem online verkauften Gegenstand ist eine arglistige Täuschung.

Landgericht Heidelberg, Urteil v. 23.09.2009 - Az.: 1 S 15/09
Leitsatz:

1. Der Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil es ihm den Aufwand des Aussortierens beschert.
2. Das Confirmed-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger auf ein bestelltes Newsletter-Abo hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, dieses wieder abzubestellen, birgt für den Versender des Newsletters das Risiko eines Missbrauchs durch Dritte und damit einhergehenden Versandes an Empfänger, die mit dem Empfang nicht einverstanden sind. Rechtlich unbedenklich ist dagegen das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger, der den Newsletter nicht angefordert hatte, durch bloßes Untätigsein dem Versand von Newslettern entgehen kann.
3. Ein Anwalt, der eine unverlangte Werbe-E-Mail erhalten hat, kann für die Durchsetzung von Abwehransprüchen den Ersatz von Anwaltsgebühren verlangen.

Landgericht Heidelberg, Urteil v. 02.12.2015 - Az.: 1 O 54/15
Leitsatz:

Hochladen von Fotos in eigene Internet-Cloud ist keine öffentliche Zurschaustellung von Bildern

Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08
Leitsatz:

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden. Bei dem in elektronischer Form übermittelten Einspruch fehlt es an der Unterschrift des Verfassers ebenso wie an der Vorlage eines Schriftstückes.

Landgericht Heidelberg, Urteil v. 05.02.2008 - Az.: 2 O 261/07
Leitsatz:

Der Anbieter eines kostenpflichtigen Online-Börseninformationsdienstes haftet wegen der Erteilung fehlerhafter Auskünfte auf Schadensersatz.