Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05
- Leitsatz:
1. Der Streitwert bei unverlangter Telefax-Werbung ist jedenfalls mit mehr als 5.000 Euro zu bemessen.2. Die Zusendung ist deshalb unzulässig, weil neben den verursachten Kosten auch der Geschäftsbetrieb gestört wird.3. Reduziert das Gericht den angeregten Streitwert und erklärt sich deshalb für unzuständig, bedarf es einer Begründung.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 31.01.2012 - Az.: I-4 U 169/11
- Leitsatz:
Zur rechtlichen Einstufung des Online-Hinweises "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 29.03.2007 - Az.: 4 W 25/07
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 15.10.2007 - Az.: 4 W 148/07
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: 2 Ss OWi 1005/02
- Leitsatz:
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 30.05.2005 - Az.: 4 W 63/05
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 27 W 51/15
- Leitsatz:
1. Eine c/o-Adresse bei einer GmbH-Geschäftsanschrift ist solange zulässig wie davon auszugehen ist, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit.
2. Dies gilt auch dann, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der GmbH und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 24.03.2015 - Az.: 4 U 30/15
- Leitsatz:
Die Telefonnummer muss zwingend in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angegeben werden.
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 03.03.2015 - Az.: 4 U 171/14
- Leitsatz:
Die Telefonnummer muss zwingend in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angegeben werden.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 05.04.2016 - Az.: 4 U 138/15
- Leitsatz:
Falsche Behauptungen gegenüber dem Vertragspartner (hier: über die Verjährung des Anspruchs) können einen irreführenden Wettbewerbsverstoß darstellen

