Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 10.11.2015 - Az.: 1 Ws 507/15, 1 Ws 508/15
Leitsatz:

Ein Internetverbot kann für einen Straftäter im Einzelfall im Rahmen der Bewährung eine angemessene Maßnahme sein.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 4 U 51/09
Leitsatz:

Ein Anbieter darf beim Verkauf seiner Produkte über das Portal "wap.ebay.de" nicht auf die Widerrufsbelehrung verzichten und dies mit einem angeblichen Platzmangel begründen. Auch wenn die technischen Gegebenheiten die Erfüllung der Informationspflichten erschweren, gilt das Fernabsatzrecht in voller Gänze.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 4 U 28/09
Leitsatz:

Es handelt sich um keinen Abmahnungsmissbrauch, wenn eine Abmahnung als "Retourkutsche" oder "Denkzettel" ausgesprochen wird. Solange sachfremde Ziele nicht das alleinige Motiv eines Abmahnenden sind, kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 4 U 41/09
Leitsatz:

Behauptet der Herausgeber einer Informationsbroschüre, die sich durch Anzeigen finanziert, dass "täglich neue Anfragen und Nachbestellungen eingehen", obwohl dies nicht der Tatsache entspricht, ist diese Werbung irreführend und muss unterlassen werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.11.2015 - Az.: 4 U 34/15
Leitsatz:

Schadensersatz bei Online-Foto-Klau

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08
Leitsatz:

1. Der Verbotstenor einer Unterlassungserklärung wegen Zusendung unerwünschter Werbe-Mails muss aus Gründen des Verbraucherschutzes alle Adressaten der Werbe-Mails erfassen.
2. Das Verbot der Unterlassungserklärung ist hinreichend bestimmt, wenn der gesetzliche Wortlaut wiedergegeben wird.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.07.2009 - Az.: 4 U 86/09
Leitsatz:

Der Fußballverein Schalke 04 darf Zweiterwerbern, die über eine Internetplattform Tickets gekauft haben, den Zutritt ins Stadion verwehren.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 26.05.2009 - Az.: 4 U 27/09
Leitsatz:

Geht ein Abmahner systematisch vor und mahnt eine Vielzahl von Mitbewerbern innerhalb kurzer Zeit, auch wegen sehr geringer Verstöße ab, so stehen sachfremde Ziele im Vordergrund und nicht der faire Wettbewerb. Es handelt sich dann um rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnungen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.05.2009 - Az.: 4 U 23/09
Leitsatz:

Steht nicht das Wettbewerbsinteresse sondern das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, handelt ein Abmahnender rechtswidrig. Denn wird eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Mitbewerbern wegen geringfügiger Verstöße abgemahnt, auf die sie nicht einmal Einfluss gehabt haben, so liegen missbräuchliche Mehrfachabmahnungen vor.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08
Leitsatz:

1. Rechtsmissbräuchlich sind Abmahnungen, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen.
2. Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen sein, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebes ein Missverhältnis besteht und/oder die Art und Weise der Verfolgung von Rechtsverstößen rechtsmissbräuchlich erscheint.