Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.11.2009 - Az.: 4 U 148/09
- Leitsatz:
Die AGB-Klauseln eines Anbieters, der seine Produkte im Internet über einen Online-Shop veräußert sind rechtswidrig, wenn sie unvollständige sowie unklare Hinweise zu einer Garantie und den Versandkosten für das Ausland enthalten.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 129/09
- Leitsatz:
1. Stellt ein Energieunternehmen zu Informationszwecken auf seiner Homepage ein Gaslexikon zur Verfügung, so ist dies wettbewerbswidrig, wenn die im Gaslexikon beworbenen Testergebnisse sich auf ein anderes Unternehmen beziehen.
2. Ein privatrechtlich organisiertes Energieunternehmen darf nicht den Zusatz "Stadtwerke" nutzen. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.11.2009 - Az.: 4 U 88/09
- Leitsatz:
Ein Unternehmen kann auf Löschung seiner Marke in Anspruch genommen werden, wenn es die Marke im Zeitraum von fünf Jahren nicht rechtserhaltend im Sinne der markenrechtlichen Vorschriften benutzt hat. Eine markenmäßige Benutzung mit herkunftsweisender Funktion ist dabei nicht gegeben, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet wird.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 128/09
- Leitsatz:
Einem privatrechtlich organisierten Energieversorger ist es untersagt, die Bezeichnung "Stadtwerke" zu verwenden. Der durchschnittliche Verbraucher sieht in dem Begriff "Stadtwerk" nach wie vor ein kommunal betriebenes Unternehmen, insofern ist die Verwendung irreführend und wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 4 U 121/09
- Leitsatz:
Ein Online-Shop führt seine Kunden nicht in die Irre, wenn er in seiner Widerrufsbelehrung folgende Formulierung verwendet: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung". Ein Wettbewerbsverstoß liegt daher nicht vor. Dem Kunden ist bewusst, dass der früheste Beginn der Rückgabefrist zusätzlich an den Erhalt der Ware geknüpft wird.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 12.11.2009 - Az.: 4 U 93/09
- Leitsatz:
Spricht ein Unternehmer aufgrund angeblicher Wettbewerbsverstöße regelmäßig Abmahnungen aus, so ist die Geltendmachung dieser Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich, wenn kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht und die Generierung der Gebühren im Vordergrund steht.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 22.09.2009 - Az.: 4 U 77/09
- Leitsatz:
Wird eine urheberrechtliche Abmahnung nur ausgesprochen, um Gebühren zu generieren, ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. Einer im Nachhinein eingelegten Unterlassungsklage fehlt aufgrund des vorherigen Rechtsmissbrauchs die Klagebefugnis. Die wettbewerbsrechtliche Missbrauchs-Klausel ist auf Klagen im Urheberrecht daher anwendbar.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 26.03.2009 - Az.: 4 U 219/08
- Leitsatz:
1. Anrufe und der Versand von Faxen zu Werbezwecken sind nur dann zulässig, wenn zuvor eine Einwilligung des Empfängers vorlag.
2. Die bloße Empfehlung von Kollegen oder Bekannten, dass der Empfänger sich mutmaßlich auch für das entsprechende Thema einer Publikation interessiere, reicht für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus. Das mutmaßliche Interesse muss sich aus der Sicht des Empfängers ergeben und nicht aus der Benennung durch einen Dritten. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 4 U 136/09
- Leitsatz:
1. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung hat der Gläubiger vor Versendung eines Abschlussschreibens eine Wartefrist von zwei Wochen verstreichen zu lassen, die dem Schuldner die Gelegenheit geben soll, zu überdenken, ob er die einstweilige Regelung als verbindlich anerkenne.
2. Die zweiwöchige Wartefrist ist auch bei Urteilsverfügungen angemessen und verkürzt nicht faktisch die Berufungsfrist, da der Schuldner auch hier innerhalb der zwei Wochen anzeigen kann, ob er beabsichtige, die einstweilige Verfügung anzugreifen oder anzuerkennen. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 12.11.2009 - Az.: 4 U 93/09
- Leitsatz:
Werden regelmäßig Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern ausgesprochen, von denen einzelne nicht weiter verfolgt werden, und steht die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Abmahnenden, so ist von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung auszugehen.

