Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.10.2007 - Az.: 4 U 126/07
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 24.02.2004 - Az.: 3 Ss 48/04
- Leitsatz:
Zum Gehilfenvorsatz beim Betrug
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 13 U 15/05
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.05.2010 - Az.: 4 U 32/10
- Leitsatz:
Die Online-Werbung mit den Worten "Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert" ist wettbewerbswidrig, wenn der Unternehmer den Kunden nicht darauf hinweist, dass ein Mindermengenzuschlag anfällt, wenn die Bestellung unter 50,- EUR netto liegt.
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 27.02.2007 - Az.: 21 W 8/07
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 4 U 196/07
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 31.05.2007 - Az.: 2 UF 11/07
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.05.2010 - Az.: I-4 U 14/10
- Leitsatz:
Ein redaktioneller Beitrag, der sich mit einer zweifelhaften technischen Neuerung im KFZ-Bereich auseinandersetzt und kritisch darüber berichtet, löst keine Schadensersatzzahlung aus. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gesamtcharakter des Presseartikels überwiegend den Sicherheitsaspekt beleuchtet und die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht beeinflusst.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 27.04.2010 - Az.: I-4 U 150/09
- Leitsatz:
Spricht ein Unternehmen eine hohe Zahl von Abmahnungen aus, kann aber nicht darlegen, dass es tatsächlich Umsatz generiert, ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen nur dem Gebührenerzielungsinteresse gelten und daher rechtsmissbräuchlich sind. Für den Rechtsmissbrauch spricht auch der Umstand, dass der Abmahner gezielt das Internet nach Rechtsverstößen durchsucht und für die einzelne Rechtsverletzung einen unangemessen hohen Streitwert ansetzt.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.05.2010 - Az.: I-4 U 12/10
- Leitsatz:
Für das Versenden eines Abschlussschreibens im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine Wartefrist von zwei Wochen angemessen. Dies ist nicht verfrüht und gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, unnötigen Zeitverlust zu vermeiden.

