Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04
Leitsatz:

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Er-schöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf kon-krete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 18/04
Leitsatz:

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
4. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 15.02.2007 - Az.: I ZR 251/02
Leitsatz:

1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat.
2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
Leitsatz:

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 17.03.2011 - Az.: I ZR 183/09
Leitsatz:

Das Interesse eines Verbandes muss bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt werden. Da diese Organisation von der Finanzierung durch die öffentliche Hand abhängig ist, kann der Streitwert herabgesetzt werden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 46/09
Leitsatz:

Ein Verbotsantrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, kann ausreichend bestimmt sein und führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Klage. Dies gilt zumindest dann, wenn bereits der gesetzliche Wortlaut ausreichend deutlich und bestimmt ist oder der Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung ausreichend geklärt ist.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.02.2011 - Az.: 5 StR 514/09
Leitsatz:

Progressive Kundenwerbung kann strafbar sein und zur Verurteilung zu Gefängnisstrafe führen. Dies gilt zumindest dann, wenn die werbende Tätigkeit auf Kettenelementen beruht, welche die jeweiligen Teilnehmer massiv benachteiligen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.10.2010 - Az.: I ZR 174/08
Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen haftet nicht für seine Reseller im Wege der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Der Netzbetreiber ist für einen Wettbewerbsverstoß, den seine Reseller nicht verantwortlich, da ihm aufgrund der fehlenden Eingliederung in den Betrieb die nötigen Einflussmöglichkeiten fehlen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.10.2010 - Az.: I ZR 60/09
Leitsatz:

Das Online-Fußballportal "hartplatzhelden.de" darf kurze Filmsequenzen von Amateurspielen veröffentlichen. Es handelt sich bei der Wiedergabe nicht um die unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.10.2010 - Az.: I ZR 191/08
Leitsatz:

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