Urteile nach Gerichten

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 27.06.2011 - Az.: 36A C 172/10
Leitsatz:

Der urheberrechtswidrige Upload eines Musikalbums in einer P2P-Musiktauschbörse löst einen Schadensersatz pro Lied von 150,- EUR aus. In einem solchen Fall kann ein Streitwert von 50.000,- EUR gerechtfertigt sein.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss v. 22.09.2014 - Az.: 36a C 98/14
Leitsatz:

Der gewerbliche Verkäufer eines eBooks, der keine Kenntnis von den urheberrechtswidrigen Inhalten des eBooks hat, haftet weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz, da andernfalls der verfassungsrechtlich Schutz der Medienfreiheit (Art. 5 GG) nicht gewährleistet wird.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 26.01.2011 - Az.: 36A C 243/10
Leitsatz:

Es liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn dem Autor eines wissenschaftlichen Werkes vorgeworfen wird, dass es er einen Teil zitatlos übernommen hat. Ein derartiger Plagiatsvorwurf stellt eine ehrrührige Behauptung dar, die den Ruf und die Persönlichkeit des Autors verletzen können, so dass dieser Vorwurf substantiiert belegt werden muss.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 12.01.2011 - Az.: 7c C 53/10
Leitsatz:

Der Anbieter von kostenpflichtigem Browsergame ist zur Rückzahlung von Teilnahmeentgelten verpflichtet, wenn diese aufgrund der Nutzung durch Kinder entstanden sind. In derartigen Fällen ist die Abbuchung des Entgelts unberechtigt.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 27.09.2010 - Az.: 36A C 375/09
Leitsatz:

Das Einbinden eines RSS-Feeds, welcher urheberrechtliche geschützte Inhalte aufweist, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, da hierdurch urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der eigenen Webseite abrufbar sind. Der Webseiteninhaber nutzt so Leistungen Dritter und muss grundsätzlich vorher die Einwilligung des Rechteinhabers einholen. Andernfalls haftet er gegenüber dem Rechteinhaber auf Schadensersatz.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2014 - Az.: 36a 202/13
Leitsatz:

1. Ein Rechteinhaber, der sich die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an Filmenwerken lediglich für den Vertrieb von Videos und DVDs hat einräumen lassen, ist nicht aktiv-legitimiert, Urheberrechtsverletzungen im P2P-Bereich zu verfolgen.

2. Die Verjährung von Abmahnkosten wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen tritt nach Ablauf von 3 Jahren ein.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss v. 05.05.2014 - Az.: 5 C 78/12
Leitsatz:

1. Ein Single-Opt-In-Verfahren und die Abfrage eines 20-minütigen Persönlichkeitsteste reichen nicht aus, um rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten bei einem Online-Portal auszuschließen.

2. Nur die Durchführung eines Double-Opt-In-Verfahrens stellt hinreichend sicher, dass der Empfänger tatsächlich die gewünschte Mail auch wollte.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2009 - Az.: 916 C 319/09
Leitsatz:

Die Durchsetzung eines markenrechtlichen Anspruchs nebst Erstattung der angefallenen Abmahnkosten erfordert die hinreichende Darlegung anspruchsbegründender Umstände. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Es ist nicht ausreichend, dass der Kläger ohne weitere Erklärung einen thematisch ähnlichen Beschluss beifügt.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14
Leitsatz:

1. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Online-Rechts-News übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich schadens- und unterlassungspflichtig.
2. Basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes ist ein Schadensersatzbetrag iHv. 200,- EUR pro übernommener Rechts-News angemessen und verhältnismäßig.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 36A C 164/09
Leitsatz:

Die Veröffentlichung eines Demotapes von Dieter Bohlen auf dem Internetauftritt einer Zeitung verletzt nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Musikproduzenten. Das öffentliche Informationsinteresse, welches auch das Unterhaltungsinteresse schützt, hat Vorrang gegenüber den schutzwürdigen Belangen von Dieter Bohlen.