Urteile nach Gerichten
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.11.2007 - Az.: 324 O 473/07
- Leitsatz:
1. Die Behauptung, das Vorhaben eines Werbeportals im Internet sei datenschutzrechtlich illegal, stellt eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar.
2. Liegen ausreichend Anknüpfungspunkte für diese Meinung vor und ist die Thematik von öffentlichem Interesse, ist die Äußerung zulässig.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 324 O 919/08
- Leitsatz:
Die Formulierungen "dubiose Geschäftsidee" und "munter Geld abbuchen, bei Menschen die angeblich Gewinnspiel-Abos gebucht haben" erwecken den Eindruck, dass das Geschäftsgebaren unseriös ist. Diese Behauptungen sind unzulässig, weil sie dass Allgemeine Unternehmerpersönlichkeit verletzen.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 324 O 329/08
- Leitsatz:
Nur ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in das Recht am eigenen Bild löst einen Schmerzensgeldanspruch aus. Eine neutrale, bebilderte Berichterstattung, die aktuelle Geschehnisse zum Gegenstand hat, stellt keine schwerwiegende Verletzung dar.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 31.07.2014 - Az.: 312 O 322/12
- Leitsatz:
Den Schuldner einer einstweiligen Verfügung (hier: Verbot einer bestimmten Software) trifft auch die Pflicht, ausländische Proxy- und VPN-Anbieter von der Webseite auszusperren.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
- Leitsatz:
1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.
3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.12.2015 - Az.: 308 O 375/15
- Leitsatz:
Keine Programmcodes zur Umgehung der Sperren auf "Bild.de" für AdBlocker-Nutzer
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 310 0 162/14
- Leitsatz:
Der Streitwert für ein urheberrechtliches Unterlassungsverfahren, bei dem es um die mehrfache unerlaubte Online-Nutzung eines Lichtbildwerkes (hier: bei Facebook) geht, ist mit einem Betrag von 7.500,- EUR anzusetzen.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
- Leitsatz:
1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14
- Leitsatz:
1. Eine gewerbliche Verwendung iSd. § 104 a UrhG liegt dann vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers der urheberrechtswidrigen Bootlegs eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate) und ganz ganz überwiegend Tonträger veräußert wurden.
2. In einem solchen Fall findet die örtliche Zuständigkeits-Regelung des § 104 a Abs.1 UrhG keine Anwendung.

