Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.01.2010 - Az.: 327 O 585/09
Leitsatz:

Die Werbung für vollautomatische Kaffeeautomaten ist wettbewerbswidrig, wenn der Reklame-Spot die Zubereitung eines Kaffees mit einer herkömmlichen Filterkaffeemaschine zeigt. Filtertütenhersteller Melitta hat dies gerichtlich untersagt. Auch der nebenher laufende Lohnkostenzähler stellt eine Irreführung dar, wenn die angezeigten Lohnkosten falsch sind.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.10.2009 - Az.: 324 O 363/09
Leitsatz:

Auch wenn ein Prominenter in der Vergangenheit eine Stellungnahme zu seinen gescheiterten Ehen abgegeben hat, stellt dies nicht automatisch eine Berechtigung für die Presse dar, eine öffentliche Diskussion über angebliche aktuelle Liebesbeziehungen zu verbreiten. Der Schutz der Privatsphäre überwiegt gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.03.2010 - Az.: 308 O 536/09
Leitsatz:

1. Der Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot, bestimmte Musikdateien online anzubieten, führt zu einem Ordnungsgeld iHv. 1.500,- EUR gegen die Rapidshare AG. Im Falle eines erstmaligen Verstoßes ist ein Ordnungsgeld in dieser Höhe angemessen, da davon auszugehen ist, dass Rapidshare sich zukünftig an die gerichtlichen Auflagen hält.
2. Der Rapidshare AG fällt ein Organisationsverschulden zur Last. Es reicht nicht aus, dass sie die Mitarbeiter ihrer "Abuse-Abteilung" anweist, alle neu eingestellten Inhalte Dritter auf die verbotenen Musikdateien zu überprüfen oder dass sie entsprechende Wortfilter beim Datei-Upload einsetzt. Im Urheberrecht gilt vielmehr ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 308 O 221/09
Leitsatz:

Der seit den 70er Jahren bekannte Sänger Udo Lindenberg gewinnt einen Streit um die Urheberrechte an großen Hits wie beispielweise "Alles klar auf der Andrea Doria". Sein ehemaliger Bandkollege konnte die behauptete Miturheberschaft nicht beweisen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.04.2009 - Az.: 312 O 113/09
Leitsatz:

Der Slogan "Meine Stadt, meine Bank, meine Karte" stellt keine unlautere Nachahmung von "Meine Bank heißt HaSpa" dar. Trotz der ähnlichen Worte reicht es für einen Imagetransfer nicht aus, dass bei dem Verbraucher lediglich Assoziationen mit einem bestimmten Produkt geweckt werden.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 10.12.2009 - Az.: 308 O 667/09
Leitsatz:

Der Betreiber des Webhosters Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über die Webpräsenz ermöglicht werden, als Mitstörer. Zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen muss Rapidshare detailliert darlegen, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 25.07.2014 - Az.: 324 O 252/14
Leitsatz:

Heimlich aufgenommene Videoaufnahmen des Fernsehsenders RTL bei Zalando sind nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht dokumentiert werden. Im vorliegenden Fall sind solche Zustände weder dargetan noch ersichtlich, so dass die Aufnahmen unerlaubt sind.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.01.2010 - Az.: 324 O 371/09
Leitsatz:

Wird im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung über ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung namentlich über den angeblichen Täter berichtet, so ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die durch die Identifizierung verbundene Prangerwirkung muss der Betroffenen nicht hinnehmen. Ein Geldentschädigungsanspruch scheidet jedoch mangels schwerwiegenden Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.05.2009 - Az.: 312 O 243/09
Leitsatz:

Wird einem Unternehmen vorgeworfen, gefälschte "Converse Chucks"-Turnschuhe zu verkaufen, reicht es zur Entkräftung des Vorwurfs nicht aus, dass ein Mitarbeiter pauschale Aussagen zu den Schuhen und den Lieferanten macht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgelegt werden, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.01.2010 - Az.: 325 O 200/09
Leitsatz:

Der NDR-Justiziar muss es nicht hinnehmen, dass auf einer Webseite eine Strafanzeige des Webseiteninhabers gegen ihn veröffentlicht und dabei sein voller Name genannt wird. Eine identifizierende Berichterstattung ist nur in den Ausnahmefällen gestattet, in denen einen überragendes öffentliches Informationsinteresse besteht.