Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2010 - Az.: 327 O 702/09
Leitsatz:

Bei der Tätigkeit eines Tätowierers handelt es sich um eine künstlerische Leistung. Daher liegt auch keine Verpflichtung vor, im Schaufenster einen Preisaushang anzubringen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09
Leitsatz:

Der rechtswidrige Upload eines Musikwerks stellt eine rechtswidrige Verletzung des Vervielfältigungsrechts dar. Dem Rechteinhaber steht daher aufgrund dieses Rechtsverstoßes die Zahlung eines Schadensersatzes von 15,- EUR pro Lied zu.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2010 - Az.: 416 O 108/10
Leitsatz:

Der Werbeslogan "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" stellt keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar. Der Kunde geht nicht davon aus, dass nur ein einziges Produkt beworben wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 01.10.2010 - Az.: 308 O 162/09
Leitsatz:

Eine Fluggesellschaft muss es hinnehmen, dass auf die Flugdatenbank mittels einer Flugbuchungssoftware zugegriffen wird. Eine Rechtsverletzung des Datenbankherstellers ist darin nicht zu sehen, da kein systematischer Zugriff bei den einzelnen Suchaufträgen vorliegt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2010 - Az.: 324 O 3/05
Leitsatz:

Wird in einem Presseartikel die Aussage "Sex-Tourist" verwendet, so steht dem Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,- EUR zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorwurf völlig haltlos ist und derjenige seit mehreren Jahren aufgrund gesundheitlicher Gründe im Ausland verbringt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.09.2010 - Az.: 308 O 27/09
Leitsatz:

Die Online-Plattform YouTube, auf der Nutzer anonym Musik, Filme und Bilder einstellen können, haftet für die Urheberrechtsverletzungen seiner User. Die formularmäßige Versicherung des einzelnen Users, dass kein urheberrechtswidriges Material veröffentlicht wird, ist nicht ausreichend, um die Verantwortlichkeit von YouTube zu verneinen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.


4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) bestätigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 324 O 733/09
Leitsatz:

Die Presseberichterstattung über eine Person, welcher der Vorwurf sexuellen Missbrauchs von Kindern gemacht wird, ist rechtswidrig, wenn Nacktfotos dieser Person veröffentlicht werden und sich in dem Zeitungsartikel Formulierungen wie "Sex-Schwein" und "Sex-Monster" wiederfinden. Auch wenn die Vorwürfe einen Wahrheitskern haben, so verletzt diese Berichterstattung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und kann die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.03.2010 - Az.: 407 O 217/09
Leitsatz:

Erscheint eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Werbung in selber Form auf einer anderen Webseite, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß. Denn die verbotene Werbung ist nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil sie auf einer bestimmten Webseite erschienen ist, sondern weil sie gegen bestimmte Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat.