Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 21.03.2011 - Az.: 310 O 24/11
Leitsatz:

Ein Hacker, dem es in der Vergangenheit im Wege einer Untersagungsverfügung verboten worden war, Spiele oder Teile davon für die Playstation 3, im Internet hoch zu laden, muss aufgrund eines Verstoßes 5.000,- EUR Ordnungsgeld zahlen. Es stellt einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung dar, wenn der Hacker in rechtswidriger Weise Dateien ins Internet stellt und den Link hierzu über einen Blog veröffentlicht.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.12.2010 - Az.: 310 O 470/10
Leitsatz:

1. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet als Störer für die P2P-Urheberrechtsverletzungen, wenn er keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, um im Haushalt lebende Familienmitglieder oder Dritte, die Zugriff auf den Computer haben, von diesen Rechtsverletzungen abzubringen.


2. Der Streitwert für die rechtswidrige Zugänglichmachung eines Films liegt bei 10.000,- EUR.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2010 - Az.: 416 O 179/10
Leitsatz:

Es liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor, wenn ein Angebot lediglich mit einem Endpreis wirbt, das Längenmaß und den Grundpreis für diese Mengeneinheit nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises nennt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.12.2010 - Az.: 406 O 168/10
Leitsatz:

Wird eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen und auf das Bestehen eines Lizenzvertrages begründet, so ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. Dies gilt zumindest dann, wenn der Lizenzvertrag tatsächlich kurz vorher ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wird dadurch verstärkt, dass ein völlig überhöhter Streitwert von 300.000,- EUR für einen einfach gelagerten Sachverhalt angesetzt und eine überhöhte Gebühr in der Abmahnung zugrunde gelegt wurde.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.02.2011 - Az.: 324 O 46/11
Leitsatz:

Für das Berufen auf den fliegenden Gerichtsstand in einer presserechtlichen Streitigkeit reicht es nicht aus, dass eidesstattlich versichert wird, dass das streitgegenständliche Presseprodukt von zwei Vereinen dieser Stadt gelesen wird. Denn es kommt in derartigen Fällen auf die bestimmungsgemäße Verbreitung des Presseproduktes an.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2011 - Az.: 407 O 90/10
Leitsatz:

Die Werbung für einen "VOIP"-Tarif mit den Worten "Mit mobiler Festnetznummer überall erreichbar sein" ist zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn sichergestellt ist, dass der Kunde für den Datenanschluss mehrere Möglichkeiten wie z.B. das Telefonnetz, das Netz des Kabelfernsehens, das Mobilfunknetz, WLAN, Funk oder auch Satellit zur Verfügung hat.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.05.2010 - Az.: 324 O 159/10
Leitsatz:

Der Geschäftführer eines in der Öffentlichkeit massiv kritisierten Unternehmens muss es hinnehmen, wenn er auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung außerhalb seines Arbeitsplatzes gefilmt wird. Dieses gilt zumindest dann, wenn das Unternehmen aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen und sittenwidriger Niedriglöhne in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt ist und der Geschäftsführer jegliche Interviewtermine absagt. Der Begriff der Zeitgeschichte gilt sodann auch für allgemein gesellschaftliche Vorgänge.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.01.2011 - Az.: 325 O 196/10
Leitsatz:

Eine wahrheitsgemäße Online-Berichterstattung über den Inhalt und Ablauf von Gerichtsverfahren ist zulässig, sofern eine Anonymisierung erfolgt und gegenüber den beteiligten Personen keine Prangerwirkung entfaltet wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.01.2011 - Az.: 315 O 391/10
Leitsatz:

Die funmile UG, welche über ihre Webseite www.lovershop.de Erotikartikel veräußert, verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie einem Wettbewerber gegenüber eine Gegenabmahnung ausspricht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 315 O 70/10
Leitsatz:

Die Verwendung des Begriffs "Dildoparty" verletzt nicht zwingend die Markenrechte der Bezeichnung "Dildoparty". Dies gilt zumindest dann, wenn "Dildoparty" für eine private Verkaufsveranstaltung genutzt wird.