Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 108/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung „TÜV“ ist ein offenkundig bekanntes Kennzeichen. Die Begriffe „Privater TÜV“, „TÜV Dienstleistungen“ und „Erster Privater TÜV“ verletzen die Marke „TÜV“.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2008 - Az.: III ZR 190/07
- Leitsatz:
1. Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
2. Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel-verträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 137/10
- Leitsatz:
Eine durch Werbung finanzierte und damit kostenlose Arzneimitteldatenbank verstößt nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liegt keine unzulässige Werbegabe vor.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 33/10
- Leitsatz:
Die KFZ-Reparaturwerkstatt ATU Auto-Teile-Unger, handelt rechtswidrig, wenn sie blickfangmäßig mit der Wort-Bild-Marke des bekannten Automobilherstellers "VW" wirbt. Denn hierdurch werden in unzulässiger Weise das Ansehen und die Anziehungskraft der Marke ausgenutzt, von denen grundsätzlich nur der Markeninhaber selbst profitieren soll.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 57/09
- Leitsatz:
eBay haftet für Markenrechtsverletzungen Dritter nur dann, wenn es Kenntnis von dem Rechtsverstoß erlangt und keine Maßnahmen zur Abwehr weiterer Verstöße unternommen hat. Der Abmahner und Rechteinhaber ist nur dann verpflichtet, weitere Nachweise in Bezug auf seine markenrechtliche Beanstandung zu erbringen, wenn der Rechtsverstoß nur sehr schwer und nur mit eigener rechtlicher Überprüfung zu erkennen ist.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 19.05.2011 - Az.: I ZR 215/08
- Leitsatz:
Ein Mitbewerber darf grundsätzlich "Testkäufe" bei seinen Mitbewerbern durchführen lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht zu unlauteren Zwecken eingesetzt werden und nur dazu dienen sollen, den Mitbewerber mit Wettbewerbsprozessen zu überziehen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.04.2002 - Az.: I ZR 317/99
- Leitsatz:
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.02.2002 - Az.: I ZR 230/99
- Leitsatz:
a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.01.2002 - Az.: I ZR 156/99
- Leitsatz:
Zur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzwesen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Datenbank im Internet") gegeben ist.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: AnwZ B 8/02

