Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.07.2003 - Az.: 3 U 154/01
- Leitsatz:
Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06
- Leitsatz:
Wird beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur zum Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126 b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.04.2002 - Az.: 3 U 190/00
- Leitsatz:
1.
Die Prozeßführungsbefugnis eines regional tätigen Fachverbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn der Regionalmarkt, auf dem seine Mitglieder tätig sind, Teilmarkt des Marktes ist, auf dem das angegriffene werbende Unternehmen bundesweit tätig ist, und wenn der Wettbewerbsverstoß auch auf dem Gebiet des Teilmarktes begangen wird bzw. sich auf diesen auswirkt.
2.
Die Internet-Auktion von gebrauchten Kraftfahrzeugen in Form einer umgekehrten Versteigerung verstößt gegen § 1 UWG, weil sie die Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise ausnutzt. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 25.04.2005 - Az.: 5 U 117/04
- Leitsatz:
1.
Ein Internet-Provider und Denic-Mitglied, der schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsanträge für Umlaut-Domains bei der Denic entgegennahm, war verpflichtet, alle Anträge am 1.3.2004 an die Denic weiterzuleiten und dabei keinen von mehreren Antragstellern für dieselbe Domain zu bevorzugen. Weiterreichende Verpflichtungen hätten einer besonderen Vereinbarung bedurft.
2.
Ein Kennzeicheninhaber, der durch die Versendung von "Warnschreiben" an die Mitglieder der Denic und die Denic selbst verhindern will, dass eine bestimmte Domain für jemanden anders registriert wird, kann hierdurch Prüfungspflichten allenfalls für offensichtliche Kennzeichenverletzungen begründen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 193/04
- Leitsatz:
Wirbt ein Internetprovider im Zusammenhang mit dem Angebot bestimmter DSL-Tarife mit der Auszeichnung "Produkt des Jahres", die aufgrund der Leserumfrage einer Computer-Fachzeitschrift vergeben worden ist, kann eine solche Werbung irreführend sein, wenn die Auszeichnung nicht für bestimmte Produkte des Providers vergeben worden ist, sondern in der Kategorie "Bester Internet-Provider"
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.09.2003 - Az.: 5 U 178/02
- Leitsatz:
Die Benutzung der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" für eine Einzelfirma, die einen Geschäftsbetrieb für Bauberatung, Bauplanung und den Handel mit Baubedarf unterhält, verletzt die Kennzeichenrechte der in Insolvenz befindlichen Philipp Holzmann AG aus § 15 MarkenG. Die Berechtigung zur Benutzung dieser domain für einen solchen Geschäftsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Firmeninhaber mit bürgerlichem Namen Holzmann heißt ( Abgrenzung zu BGH WRP 2002, 691 "vossius.de" )
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 25.10.2001 - Az.: 3 U 8/01
- Leitsatz:
Die Angabe "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet" für eine Zeitschrift betreffend Stellenanzeigen ist irreführend. Man erwartet eine erhebliche Anzahl auch von Stellenanzeigen von europäischen Unternehmen außerhalb Deutschlands. Die Werbeangabe erschöpft sich nicht in der Anspielung auf das "grenzenlose Internet", denn sie bezieht sich gerade auf das Leistungsangebot der Zeitung. Dem steht nicht entgegen, dass der Titel der beworbenen Zeitschrift einer Internet-Domain nachgebildet ist (hier: "jobpilot. de").
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2004 - Az.: 3 U 33/03
- Leitsatz:
1.
Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2.
Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteiligung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunternehmen nach antiquarischen Büchern suchen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2004 - Az.: 3 U 82/02
- Leitsatz:
1.
Stellt sich eine Anwaltskanzlei im Internet als Spezialist für den Aktionärsschutz, insbesondere für Aktionäre eines bestimmten Unternehmens dar, handelt es sich um berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43 b BRAO. Das Gebot der sachlichen Werbung wird weder durch die dabei geäußerte engagiert-informative Unternehmenskritik wegen des Kursverlustes der Aktien missachtet, noch im Hinblick auf die Vorbereitung eines Sammelverfahrens, zu dem ein sog. Erfassungsformular heruntergeladen werden kann.
2.
Allein die direkte Thematisierung einer möglichen Sammelklage von Aktionären eines bestimmten Unternehmens im Internet ist noch keine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 36/07
- Leitsatz:
1.
Selbst bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Reichweite einer gesetzlichen Regelung sind gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge dann nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung komplexe, von dem Verletzer für sich in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände enthält, die sich einer abweichenden, aber gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung letztlich entziehen. In derartigen Fällen kann auch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht zwingend erforderlich sein.
2.
Der Wortlaut von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG ist nicht teleologisch darauf zu reduzieren bzw. primärrechtlich dahin auszulegen, dass hiervon nur solche Sachverhalte umfasst werden, die eine potentiell grenzüberschreitende Wirkung haben.
3.
Werbende Produktinformationen für Tabakerzeugnisse im Internet richten sich auch dann an eine "breite Öffentlichkeit", wenn der Zugang zu der Internet-Seite zwar durch eine Benutzeranmeldung mit Passwort gesichert ist, die Registrierungsprozedur aber grundsätzlich jedem volljährigen Nutzer eröffnet wird, der im Inland wohnt.

