Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2007 - Az.: 5 W 102/07
Leitsatz:

Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: "gmail.com") als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL "m.gmail.com", die der Weiterleitung ("redirecting" bzw. "forwarding") des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens "m" kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL "gmail.com" und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03
Leitsatz:

 
1.
Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.
 
2.
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Dritt-Unternehmen zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst.
 
3.
Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besonderen Umständen eine unlautere Behinderung (§ 1 UWG) darstellen, bei einer Website mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 19.01.2005 - Az.: 3 U 171/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.07.2006 - Az.: 5 U 156/05
Leitsatz:

 
1.
Bei dem Angebot von "Dienstleistungs-Paketen" mit einem vorgegebenen Leistungsumfang zu einem Festpreis stellt es sich als wettbewerbsrechtlich irreführend dar, wenn der Anbieter diejenigen Preisbestandteile, die sich bei der Überschreitung des vom Festpreis umfassten Leistungsangebots (hier: monatliches Transfervolumen für Internet-Seitenabrufe) ergeben, für den Verbraucher überraschend und unerwartet in seinem Internet-Angebot erst auf "tiefer" verzweigten Seiten offenbart, bei denen nach Position und Bezeichnung mit derartigen Angaben nicht (mehr) zu rechnen ist.
 
2.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls in den Fällen, in denen die Leistungsinanspruchnahme für den Verbraucher im Rahmen üblicher Nutzungen (hier: Intenet-Seitenabrufe durch Dritte) unbemerkt und letztlich nicht steuerbar den von dem Festpreis umfassten Leistungsbereich verlässt und in den gesondert zu vergütenden Leistungsbereich übergeht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06
Leitsatz:

 
1.
Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsrechtsverletzende Texte von Suchergebnissen.
 
2.
Lässt der Text eines Suchergebnisses mehrere Deutungen zu, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2003 - Az.: 3 U 190/02
Leitsatz:

Der Slogan "e-S.günstixt" eines Autovermieters ist trotz des dem Verkehr erkennbaren Sprachwitzes keine nichts sagende, bloß reklamehafte Übertreibung, sondern eine auf die allgemeine Preisgünstigkeit des Angebots bezogene, irreführende Alleinstellungsberühmung.
Der durch den verwendeten Superlativ hergestellte inhaltliche Bezug auf den Preis ergibt sich unmittelbar aus der Wortbedeutung "günstixt" (anders als bei der Werbung mit "Das Beste jeden Morgen" für ein Frühstücksprodukt: BGH GRUR 2002, 184 [BGH 03.05.2001 - I ZR 318/98] - Das Beste jeden Morgen).

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
Leitsatz:

Zur Störerhaftung des admin-c für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - Az.: 7 UF 50/06
Leitsatz:

Zur Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums für im Forum eingestellte Beiträge mit rechtsverletzendem Inhalt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.04.2004 - Az.: 3 U 65/04
Leitsatz:

 
1.
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03).
 
2.
Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein "Schlechthin-Verbot" grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.