Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden ( sog. "Domain-Parking" ), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
Leitsatz:

 
1.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag mit einer Preisangabe geworben und zugleich für eine ISDN-Karte als frei wählbare Zusatzleistung, für die Versandkosten anfallen, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs für den Internet-Zugangsvertrag auf die Versandkosten für die ISDN-Karte hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die ISDN-Karte als Zusatzleistung bestellen will oder nicht.
 
2.
Der Senat versteht die Entscheidung "Versandkosten" des BGH ( GRUR 2008,84 ) so, dass mit der "Einleitung des Bestellvorgangs", d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit "Bestellen" oder "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2004 - Az.: 5 U 162/03
Leitsatz:

 
1.
Die Verwendung der ccTLD "*.ag" kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen - und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten - Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
 
2.
Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung "tipp.ag" für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.07.2002 - Az.: 5 U 46/01
Leitsatz:

1. Zum "Domain-Grabbing" bei bestehenden (vor-)vertraglichen Kooperationsverhandlungen zum Zeitpunkt der Registrierung einer auf den Vertragspartner hinweisenden Internet-Domain durch den Verletzer.
2. Die Verwendung einer Internet-Domain kann dem Verletzer dann vollständig untersagt werden, wenn das gegenwärtige - nicht dienstleistungsähnliche - Angebot ("Lifestyle"-Magazin) angesichts früherer - dienstleistungsähnlicher - Nutzungen (pornografische bzw. erotische Darstellungen und Links) nach Sachlage nur zum Zwecke einer erfolgversprechenden Rechtsverteidigung im Verletzungsprozess aufgenommen worden ist und aufrechterhalten wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2006 - Az.: 5 U 58/05
Leitsatz:

 
1.
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern ( Fortführung der Senatsrechtsprechung, s. GRUR-RR 2002,249 ).
 
2.
Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben.
 
3.
Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.04.2007 - Az.: 5 U 190/06
Leitsatz:

 
1.
Die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen bzw. zur Zulässigkeit von "Hausverboten" kann grundsätzlich auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, insbesondere dem Handel über Internetshops, übertragen werden. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des mediums "Internet" zu berücksichtigen.
 
2.
Unter den bedingungen des Internets kann eine wettbewerbswidrige Erschwerung des Zuganges zum Internetshop schon dann anzunehmen sein, wenn dieses durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen bewirkt wird.
 
3.
Das zu Testzwecken gehäufte Aufsuchen der Seite eines Internetshops, welches zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führt, kann zugangsbeschränkende Gegenmaßmahmen rechtfertigen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.12.2005 - Az.: 5 U 36/05
Leitsatz:

 
1.
Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet.
 
2.
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist.
 
3.
Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus.
 
4.
Ein nach § 53 Abs. 3 BRAGO bestellter Vertreter ist nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluß an BGH NJW 1999, 365).

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.02.2007 - Az.: 3 U 253/06
Leitsatz:

 
1.
Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.
 
2.
Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.
 
3.
Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: EBAY-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.11.2006 - Az.: 5 U 185/05
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 3 U 22/07
Leitsatz:

 
1.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG, nach der in der Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise der Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." erforderlich ist, gilt nicht bei der Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HWG). Eine Erinnerungswerbung ist u. a. dann gegeben, wenn in der Werbung ausschließlich mit der Arzneimittelbezeichnung oder mit dem Hinweis "Wirkstoff:..." geworben wird (§ 4 Abs. 6 Satz 2 HWG).
 
2.
Auch wenn in der Werbung die Wirkstoffangabe fehlt, kann gleichwohl eine Erinnerungswerbung vorliegen und damit der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG entbehrlich sein, so z. B. wenn nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels (hier: "Aspirin Effect 10 Beutel") geworben wird.