Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 212/06
Leitsatz:

 
1.
Mit dem Klageantrag auf Verurteilung, eine Domain durch Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle "freizugeben" ist, wird die Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärung betreffend die Domain beansprucht; es handelt sich nicht um einen Unterlassungsantrag.
 
2.
Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden.
 
3.
Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 290/06
Leitsatz:

 
1.
Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.
 
2.
Zur vorgenannten zweiten Alternative gehören alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen. Das ist z. B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben, oder wenn z. B. die einstweilige Verfügung nur in einigen Ziffern des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.
 
3.
Allerdings ist eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird.
 
4.
Wird ein Verbotsausspruch, welcher lediglich im Hinblick auf die unter einer bestimmten Domain abrufbare Internetwerbung erlassen worden ist, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die zunächst in dem Verbot enthaltene Angabe der Domain entfällt, liegt darin eine erhebliche Ausweitung des Verbots. Damit ist nicht nur die im Internet unter der zunächst genannten Domain abrufbare Werbung der streitgegenständlichen Art, sondern jegliche Internetwerbung der streitgegenständlichen Art verboten worden, und zwar unabhängig davon, über welche Domain diese Werbung zugänglich ist.
 
5.
Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts:
Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Ort Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, und auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 U 170/04
Leitsatz:

 
1.
Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
 
2.
Eine Abstrahierung von der konkreten Verletzungsform (hier: Anzeige im Internet) durch den Begriff "Werbung" ist jedenfalls dann ungenügend, wenn die Besonderheiten des Werbemediums (hier: Link in der Anzeige) Einfluss auf das Verkehrsverständnis einer Werbung haben können.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.08.2004 - Az.: 3 U 55/04
Leitsatz:

Die bloße Komplementärin der Spielbankenbetreiber-GmbHs ohne aktive eigene Geschäftstätigkeit ist im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses kein Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und demgemäß auch nicht klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, soweit sich der Unterlassungsantrag gegen den Betreiber eines Internetportals mit Suchmaschine und Hyperlinks zu Online-Spielcasinos richtet.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 5 W 129/07
Leitsatz:

 
1.
Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat "Sofort kaufen" beträgt einen Monat ( Fortführung von HansOLG MMR 06, 675 )
 
2.
Verwendet ein Verkäufer für den Beginn der Widerrufsfrist die Formulierung aus der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ( " Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ), liegt zumindest kein erheblicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG vor, auch wenn diese Belehrung unvollständig ist, weil sie § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt ( Fristbeginn nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger )
 
3.
Eine in den AGB des Verkäufers enthaltene Widerrufsbelehrung, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist wettbewerbswidrig gemäß den §§ 357 Abs.2 S.2, 312c Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-Info-V, 3, 4 Nr.11 UWG.
 
4.
Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis in den AGB einer eBay-Verkäufers , dass sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer verstünden, genügt nicht den Anforderungen von § 1 Abs.2 Nr.1 Abs.6 PAngV.
 
5.
Angebote im "Sofort kaufen"-Format bei eBay versteht der Verkehr als bindende Verkaufsangebote. Zeichnet sich der Verkäufer in seinen AGB von dieser Bindung wieder frei, wird der Verkehr im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.2 UWG über die Bedingungen in die Irre geführt, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.08.2004 - Az.: 5 U 187/03
Leitsatz:

 
1.
Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.
 
2.
§ 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben - und PreisklauselG gedeckt.
 
3.
§ 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 12.11.2007 - Az.: 6 Ws 1/07
Leitsatz:

Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe bestimmend sein.
Zur daraus folgenden Unzulässigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ihren Antrag auf akustische Wohnraumüberwachung (§ 100 c StPO) ablehnenden Beschluss des Landgerichts, wenn die Staatsanwaltschaft als alleinige Eingriffsgrundlage § 100a StPO erachtet, aber zuvor ihr Antrag auf Telekommunikationsüberwachung (hier: Installation einer Entschlüsselungs-Software zur Überwachung des über Internet geführten Telekommunikationsverkehrs) nach Ausschöpfung des Beschwerderechtsweges erfolglos geblieben ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 13.02.2003 - Az.: 3 U 138/02
Leitsatz:

 
1.
Die namentliche Nennung eines Arzneimittels allein kennzeichnet noch keine Absatzwerbung. Es kann sich trotzdem um eine Unternehmenswerbung handeln, wenn beispielsweise mit der Werbung für den Verkehr erkennbar der Zweck verfolgt wird, Investoren mit dem bisherigen oder dem zu erwartenden Erfolg des Arzneimittels zu locken und so die wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen zu verdeutlichen. Je mehr eine Werbung aber auf Funktion und Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als Absatzwerbung anzusehen, weil Investoren im Regelfall nicht über das notwendige Fachwissen verfügen, um derartige Einzelheiten in ihrer Bedeutung einordnen und daraus unmittelbaren Schlüsse auf die wirtschaftliche Bedeutung des Mittels ziehen zu können.
 
2.
Präsentiert sich ein deutsches Unternehmen auf seinen Internetseiten als Vertriebsfirma von Waren eines ausländischen Herstellers und kann der Nutzer durch Klicken zwanglos zu den Seiten des ausländischen Herstellers gelangen, der dort seine Waren vorstellt, ist dies dahin zu verstehen, daß die deutsche Vertriebsfirma den Nutzer mit dem bekannt machen möchte, was sie selbst zu bieten hat. Das gilt nicht gleichermaßen für eine deutsche Holding-Gesellschaft, die lediglich im Impressum einer Leitseite ohne irgendwelche näheren Angaben zur ihrer Tätigkeit genannt wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2002 - Az.: 3 U 168/00
Leitsatz:

 
1.
Ist für den streitigen Inhalt einer Datei mit AGB kein Beweis angeboten worden, kommt es nicht darauf an, ob die auf elektronischem Wege übermittelte Datei den Empfänger erreicht hat.
 
2.
Enthält ein Internet-Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt ein Vertrag mit dem Verwender aber nicht bei Nutzung des Online-Dienstes, sondern hiervon unabhängig zustande, ist bei der Einigung ein eindeutiger Hinweis des Verwenders erforderlich, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen.
 
3.
Eine Nutzungserlaubnis deckt nur die Nutzung durch den Vertragspartner. Welcher Organisationsformen dieser sich bedient, um sein Verlagserzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist in der Regel für den Vertragsinhalt ohne Bedeutung und die Nutzung der Bilder durch ein konzerneigenes Unternehmen von der Erlaubnis gedeckt.
 
4.
Zur Lizenzhöhe für die Internetnutzung von Lichtbildern, die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift überlassen worden sind.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 13.07.1999 - Az.: 3 U 58/98