Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: 3 U 109/06
Leitsatz:

 
1.
Die Angabe "test24.de" wird kennzeichenmäßig verwendet, wenn unter dieser herausgestellten Überschrift im Internet Hinweise auf Ergebnisse von vergleichenden Warenuntersuchungen veröffentlicht werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Internetauftritt unter der gleichlautenden Domain "test24.de" erfolgt ist und die Domain auf derselben Seite zum Verkauf angeboten wird.
 
2.
Bei einer solchen (konkret ausgestalteten) Verwendung der Angabe besteht keine Gefahr einer Verwechslung mit den Zeichen der Stiftung Warentest.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2002 - Az.: 3 U 122/02
Leitsatz:

Eine unerlaubte Handlung ist auch in Hamburg begangen worden, wenn das beanstandete Warenangebot im Internet verbreitet worden ist und sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann, insbesondere ob hier im Falle des § 3 UWG eine relevante Irreführung Dritter möglich ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 58/06
Leitsatz:

 
1.
Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen.
 
2.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 3 U 218/01
Leitsatz:

 
1.
Wer deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internet-Dienstes zu plazieren, "veranstaltet" ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine deutsche Erlaubnis benötigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Ein werbender Hinweis auf diese Möglichkeit ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar.
 
2.
§ 284 StGB ist eine wertbezogene Norm, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) darstellt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2005 - Az.: 5 U 131/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2005 - Az.: 5 U 44/04
Leitsatz:

 
1.
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
 
2.
Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
Leitsatz:

 
1.
Zur Irreführung über den Preis durch das Unterlassen von Angaben zu verbrauchsabhängigen Preisbestandteilen bei Telekommunikationsdienstleistungen (hier: Web-Hosting).
 
2.
Eine Hinweispflicht auf laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile gemäß § 1 II PAngV besteht lediglich dann, wenn diese Bestandteile Inhalt des konkret beworbenen Angebots sind.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03
Leitsatz:

 
1.
Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs.5 UWG liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Gesellschaften eines Konzerns zeitlich nacheinander gegen einen Wettbewerber wegen zweier nur ähnlicher Verstöße gegen die PreisangabenVO vorgehen und die später klagende zweite Gesellschaft sich auch nicht mehr im Wege der Klagerweiterung an dem früher eingeleiteten Verfahren der ersten Gesellschaft beteiligen konnte.
 
2.
Ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet "es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung", verstößt gegen die PreisangabenVO.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.01.2006 - Az.: 3 U 93/05
Leitsatz:

 
1.
Wird im Unterlassungsantrag die Arzneimittel-Werbeaussage nicht wörtlich zitiert (hier: "Sicherheitsprofil vergleichbar mit Pamidronat oder Plazebo - 1,2"), sondern ein sinnentstellender Auszug vorgenommen (hier: "Sicherheitsprofil vergleichbar mit Plazebo" - ohne Bezugsziffern und ohne die Studienquellen), so erfasst das nicht die konkrete Verletzungsform und es fehlt an der Begehungsgefahr für diese Werbeaussage.
 
2.
Für die Internetwerbung einer Pharmakonzern-Muttergesellschaft haftet das Tochterunternehmen grundsätzlich nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn die Tochter das beworbene Arzneimittel vertreibt und man von ihrer (Tochter) Internetseite über Links zu den Internetseiten der Mutter gelangen kann. Eine Störerhaftung der (weisungsabhängigen) Tochter kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
 
3.
Wird die Beschlussverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten, sondern an den Schuldner selbst zugestellt, so kann der Vollziehungsmangel nicht nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das zuzustellende Schriftstück innerhalb der Vollziehungsfrist nicht an dessen Anwalt gelangt. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt für zwei Schuldner bestellt gewesen ist, die Zustellung an ihn aber nur für den einen Schuldner erfolgt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 5 U 169/05
Leitsatz:

 
1.
Zumindest bei einem rechtlich relevanten allgemeinen Verkehrs sind keine grundlegenden Kenntnisse über einen Internetzugang zu erwarten.
 
2.
Selbst bei einer -angenommenen- Kenntnis des sich im Internet bewegenden Verbrauchers darüber, dass der internet-Zugang regelmäßig über einen Telefonanschluss vermittelt wird, sagt nichts darüber aus, ob dieser Verbraucher auch über einen DSL-Internetzugang besitzt.