Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 20/10
- Leitsatz:
Der Markeninhaber kann aufgrund seiner Markenrechte einem Mitbewerber nicht untersagen, eine ähnlich lautende Bezeichnung zu führen, wenn ein rein firmenmäßiger Gebrauch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes vorliegt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 48/10
- Leitsatz:
Die Übernahme von Bildmotiven, welches eine Firma zur Kennzeichnung und Bewerbung von Produkten verwendet, ist nur dann rechtswidrig, wenn eine unlautere Rufausnutzung vorliegt. Allein die Nennung des Kennzeichens reicht für eine Rufausnutzung nicht aus. Hierfür müssen noch weitere Umstände hinzutreten.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.03.2011 - Az.: I ZR 81/09
- Leitsatz:
Wirbt ein Händler für ein neues Produkt mit vergünstigten Einführungspreisen, ist dies irreführend und rechtswidrig, wenn er nicht die Geltungsdauer angibt. Der Kunde muss unmittelbar erkennen können, wann der normale Kaufpreis wieder vorliegt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.03.2011 - Az.: I ZR 170/08
- Leitsatz:
Wirbt ein Autohaus mit den Worten "KFZ-Vertragspartner" ist dies irreführend, wenn es sich tatsächlich nicht um einen offiziellen Vertragspartner handelt. Der Kunde erhält den Eindruck, dass der Vertragspartner ein Vertragshändler ist, der über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99
- Leitsatz:
1. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
2. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.03.2007 - Az.: VI ZR 101/06
- Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 190/04
- Leitsatz:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt? - Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04
- Leitsatz:
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 17.08.2011 - Az.: V ZB 47/11
- Leitsatz:
Die Presse hat ein Recht darauf, im Rahmen einer journalistischen Recherche Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass ein Politiker für den Erwerb eines Grundstücks von einem bekannten Unternehmer massive finanzielle Vorteile gewährt bekommen hat. In derartigen Fällen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Umstände.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04
- Leitsatz:
1. Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).
2. Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
3. Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

