Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.05.2011 - Az.: I ZR 147/09
- Leitsatz:
Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Anbieter von Coaching-Dienstleistungen in seinem "Coaching-Newsletter" über eine Vielzahl unseriöser Mitbewerber und viele Negativbeispiele berichtet und in diesem Zusammenhang namentlich einen dieser Mitbewerber nennt. Dies gilt zumindest dann, wenn unklar ist, worauf sich die eigentlichen Vorwürfe beziehen. Eine pauschale und vage Herabsetzung ist rechtswidrig.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 53/10
- Leitsatz:
Ein urheberrechtlicher Schutz ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Bei Gebrauchsgegenständen, die überwiegend aus technischen Merkmalen bestehen, liegt dieser Urheberrechtsschutz nur dann vor, wenn besondere künstlerische Gestaltungsmerkmale zu erkennen sind.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 17.08.2011 - Az.: I ZB 75/10
- Leitsatz:
Ein schutzwürdiger Bestand an einem Kennzeichen entsteht nur, wenn an dem genutzten Logo auch die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte bestehen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.03.2006 - Az.: I ZR 24/03
- Leitsatz:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.11.2006 - Az.: VIII ZR 92/06
- Leitsatz:
a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht ( § 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie ( § 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). - Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.09.2006 - Az.: I ZR 201/03
- Leitsatz:
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 21.07.2011 - Az.: IX ZR 148/10
- Leitsatz:
Der "OK-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht bestätigt nicht den tatsächlichen Zugang beim Adressaten. Der Vermerk hat insoweit nur bloße Indizwirkung.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03
- Leitsatz:
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.11.2011 - Az.: I ZR 145/10
- Leitsatz:
Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Kostendeckelung auf 100,- EUR für einfach gehaltene Rechtsverstöße ist dann nicht anwendbar, wenn die Rechtsverletzung im Jahr 2007 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war der § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Aufforderung zur Zahlung der Abmahnkosten erst im Jahr 2009 versendet wurde.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 119/10
- Leitsatz:
Es ist nicht von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen, wenn ein Unternehmen für seine Produkte und für seinen Service mittels Google AdWords mit folgendem Slogan wirbt:
"Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden".
Dies gilt zumindest dann, wenn die erläuternden Einschränkungen unmittelbar auf der Webseite abrufbar sind und der Kunde mit ihnen aufgrund der alltäglichen Praxis - beispielsweise kein Versand an Sonn-und Feiertagen - rechnet.

