Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.12.2008 - Az.: 5 U 143/03
- Leitsatz:
Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ist nur in dem Umfang begründet, der dem Betroffenen zur Berechnung des konkret entstandenen Schadensersatzes dient. Der Anspruch darf nicht dazu ausgenutzt werden, umfassende Informationen zu erhalten und den Geschäftsbetrieb eines konkurrierenden Unternehmens auszuforschen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.01.2009 - Az.: 5 W 11/08
- Leitsatz:
Ein Streitwert von 695.000,- EUR ist für die urheberrechtswidrige Zugänglichmachung von 139 Musikstücken durch einen Usenet-Anbieter angemessen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.01.2009 - Az.: 5 W 1/09
- Leitsatz:
1. Wird durch gerichtliche Entscheidung die Nutzung einzelner konkreter Domainnamen aufgrund Markenrechts untersagt, so erstreckt sich das Verbot nicht auf alle ähnlichen Verletzungen.
2. Im vorliegenden Fall war ursprünglich die Nutzung der Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de" untersagt worden. Die neu registrierten Domains "günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de" und "günstger.de" sind von diesem Verbot nicht mit umfasst. Der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz vom kerngleichen Verstoß kann auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragen werden, da bereits die Abweichung einzelner Buchstaben ausreicht, um eine inhaltliche Übereinstimmung abzulehnen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.05.2008 - Az.: 5 U 75/07
- Leitsatz:
Werden Fotos, die für eine Zeitschrift hergestellt und vergütet wurden, später im Rahmen der Digitalisierung der Zeitschrift online zugänglich gemacht, stellt dies urheberrechtlich eine neue Nutzungsart dar. Lizenzrechtlich handelt es sich dagegen nur um einen Annex zu der bereits vergüteten Nutzung, so dass für die Online-Veröffentlichung ohne Einwilligung des Fotografen kein erneuter Vergütungsbetrag, sondern nur ein Erhöhungsbetrag zu zahlen ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.05.2008 - Az.: 5 U 92/07
- Leitsatz:
Ein markenrechtlich geschütztes Zeichen kann sich in ein sachbeschreibendes Freizeichen umwandeln, wenn das Zeichen vom Verkehr durch beständige Nutzung auch anderer Unternehmen, die der Markeninhaber nicht unterbindet, schließlich als Gattungsbegriff verstanden wird und seine Funktion als Herkunftshinweis vollständig verloren gegangen ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.06.2008 - Az.: 5 U 95/07
- Leitsatz:
Die Werbung von Financescout24, einen "unabhängigen Versicherungsvergleich" anzubieten, ist wettbewerbswidrig, wenn für den Nutzer nicht klar erkennbar ist, welche Versicherungen in den Vergleich einbezogen sind und dass der Werbende selbst Versicherungsmakler ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 5 U 148/07
- Leitsatz:
NIVEA kann nicht unterbinden, dass der Konkurrenzanbieter DOVE ebenfalls Produkte mit der Hintergrundfarbe Blau versieht, die dem NIVEA-Blau ähnlich ist. Dies ist zum einen der Fall, weil Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist, zum anderen, weil der Verkehr bei Haut- und Körperpflegeprodukten die Hintergrundfarbe der Produkte nicht als Herkunftshinweis versteht.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.07.2008 - Az.: 5 U 118/06
- Leitsatz:
1. Wird die für die chinesischen Mönche eingetragenen Marke "Shaolin" in einem sprachlichen Zusammenhang verwendet, der aus sich heraus lediglich beschreibend ist (z.B. "Shaolin-Kloster" oder "Die Rückkehr der Shaolin"), liegt keine markenmäßige Benutzung vor.
2. Enthält eine Werbung die Aussage "Die besten Kampfmönche", so liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, wenn es sich bei den handelnden Personen tatsächlich nicht um Mönche handelt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 81/07
- Leitsatz:
1. Ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche ist verpflichtet, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen. Ein weiterer Verkauf ist jedenfalls 7 Tage nach Veröffentlichung wettbewerbswidrig.
2. Eine unwirksame salvatorische Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ebenfalls wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 5 W 188/08
- Leitsatz:
1. Die Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung bedeutet nicht, dass ein ernsthafter Unterlassungswille fehlt und eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Darin kann auch ein Angebot zur gütlichen Einigung liegen.
2. Ist eine Unterlassungserklärung räumlich beschränkt, müssen dem Schuldner nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen; auf Seiten des Gläubigers dürfen keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.

