Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08
Leitsatz:

1. Ein Host-Provider haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer auf Unterlassung, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt.
2. Stellt ein Internetportal seinen Nutzern die Möglichkeit zur Verfügung, völlig anonym Dateien zum Download anzubieten, erhöhen sich die Prüfungspflichten erheblich. So müssen Nutzer, die bereits wegen des rechtswidrigen Uploads von Dateien aufgefallen sind, umfassend überwacht werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 24.08.2009 - Az.: 5 W 183/08
Leitsatz:

1. Gesetzliche Unterlassungsansprüche sind nicht zwingend auch gegen den Rechtsnachfolger des Unterlassungsschuldners gegeben, weil sie höchstpersönlicher Natur sind.
2. Wird im Rahmen des Berufungsverfahrens in der Hauptsache bereits über die Frage der Rechtsnachfolge gestritten, ist eine später eingereichte Klauselgegenklage wegen des gleichen Einwandes unzulässig.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 5 U 35/08
Leitsatz:

Ein Interessenverband kann bei einer durch ihn versandten berechtigten Abmahnung eine Kostenpauschale ersetzt verlangen. Eine zweite Abmahnung durch einen vom Verband beauftragten Anwalt ist dagegen nicht berechtigt und daher nicht erstattungsfähig.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 58/09
Leitsatz:

Wird in der Presse behauptet, dass ein Lotterieunternehmen Kundengelder abbucht, obwohl keine Zustimmung hierfür vorliegt, dann ist dies zulässig, wenn es sich um eine wahre Aussage handelt. Eine derartige Behauptung darf dann veröffentlicht werden, wenn sie durch eidesstattliche Versicherungen gestützt wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 25/09
Leitsatz:

In einer TV-Reportage darf auch der Verdacht geäußert werden, dass ein heutiger Politiker für die Stasi tätig war. Die Verdachtsberichterstattung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie völlig einseitig und nur zu Lasten der Person geht, über die berichtet wird. In dem TV-Bericht müssen auch entlastende Argumente aufgeführt werden. Vor allem muss dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 7 U 1/09
Leitsatz:

Sammelbilder gelten als Merchandising-Produkte. Es ist als branchenüblich anzusehen, dass ein Film damit beworben wird. Eine Schauspielerin muss es daher hinnehmen, dass ihr Konterfei auf den Sammelbildern erscheint. Vor allem dann, wenn sie alle Rechte zur werblichen Nutzung auf den Hersteller übertragen hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
Leitsatz:

1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2009 - Az.: 7 U 110/08
Leitsatz:

Enthält eine Presseberichterstattung Tatsachenbehauptungen, so kann der Artikel mittels einer Gegendarstellung richtig gestellt werden. Es stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar, wenn das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" verpflichtet wird, die Ankündigung der Gegendarstellung bereits im Inhaltsverzeichnis anzubringen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 01.09.2009 - Az.: 7 U 33/09
Leitsatz:

Es besteht kein öffentliches Informationsinteresse daran, unter Namensnennung der in Deutschland bekannten jugendlichen Täter zu berichten, wenn diese eine geringfügige und wenig spektakuläre Straftat begangen haben. Der Anonymitätsschutz hat vor allem aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Jugendlichen insofern Vorrang.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.08.2009 - Az.: 5 U 12/08
Leitsatz:

Ein Tabakkonzern verstößt gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, wenn er für Zigaretten in einer Zeitung wirbt. Dies gilt auch dann, wenn die Zigaretten als "natürlich" bezeichnet werden und aus "Bio-Tabak" hergestellt werden. Insbesondere der Jugend- und Gesundheitsschutz haben demgegenüber Vorrang.