Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 7 U 90/06
- Leitsatz:
Verwendet eine Zeitschrift ein Foto eines prominenten deutschen Moderators für ihr Titelblatt, so muss die Einwilligung des Abgebildeten vorliegen. Hat dieser nicht zugestimmt, macht sich die Zeitschrift schadensersatzpflichtig. Die Höhe der Summe bemisst sich danach, welchen Marktwert die Person hat und in welchem Rahmen das Foto verwendet wurde.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11
- Leitsatz:
1. Die Benutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords ist grundsätzlich zulässig.
2. Wird jedoch aus der Anzeige nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt, liegt ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung vor, so bei der Anzeige
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www.partnersuche.de" - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 05.09.2008 - Az.: 2 W 48/08
- Leitsatz:
Der blickfangmäßig hervorgehobene Werbeslogan "Ein Leben lang gratis telefonieren" in einer Broschüre ist dann wettbewerbswidrig, wenn die Aussage in einem kaum zu erkennenden Fußnotenzusatz eingeschränkt wird. Die Werbeangabe ist für den durchschnittlichen Verbraucher missverständlich und damit irreführend.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 16.11.2009 - Az.: 3 W 120/09
- Leitsatz:
Die Verwendung einer geschützten Wort-Bild-Marke verletzt die Rechte des Markeninhabers. Die dadurch erzielten Umsätze gebühren allein dem Markeninhaber.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.09.2009 - Az.: 5 U 8/08
- Leitsatz:
Die fahrlässig unberechtigte Nutzung fremder Fotografien für einen Zeitraum von über zwei Jahren im Internet ohne Einwilligung des Fotografen führt zu einem Schadenersatzanspruch, der im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen ist und für den ein Betrag von 180 € pro Foto angemessen erscheint.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.04.2015 - Az.: 5 W 96/13
- Leitsatz:
Eine Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten abgibt und im eigenen Namen unterschreibt, ist nur dann wirksam, wenn der Advokat auf Aufforderung hin eine Vollmacht vorlegt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 214/07
- Leitsatz:
Der Betreiber einer Auktionsplattform im Internet haftet nicht allein wegen des Betriebs der Plattform für Markenrechtsverstöße seiner Teilnehmer. Eine Haftung kommt erst bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten bzw. Kenntnis von den Rechtsverstößen in Betracht.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 24.10.2008 - Az.: 2 VAs 5/08
- Leitsatz:
Die Aufbewahrungsfristen für eingestellte Ermittlungsverfahren im staatsanwaltlichen Verfahrensregister MESTA richtet sich nach der Strafandrohung des Gesetzes, dessen objektiver Tatbestand verwirklicht ist. Die Akten müssen solange aufbewahrt werden bis die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 - Az.: 3 U 59/15
- Leitsatz:
1. Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" ist im Geschäftsbereich der Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte hinreichend unterscheidungskräftig.
2. Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.
3. Für die Annahme eines berechtigten Interesses des Domaininhabers an dem Halten des Domainnamens kann es im Rahmen der gemäß § 12 BGB, § 226 BGB sowie § 4 Nr. 10 UWG erforderlichen Abwägung der Interessen des Domaininhabers und des Inhabers der später entstandenen Namensrechte ausreichen, dass der Domaininhaber den Domainnamen zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.04.2015 - Az.: 3 W 32/15
- Leitsatz:
1. Eine Kerngleichheit zweier wegen Irreführung angegriffenen Verletzungshandlungen kann dann, wenn der jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmende Unterlassungsanspruch mit der Bewirkung der nämlichen Fehlvorstellung begründet wird, unabhängig davon bestehen, ob in dem einen Fall die angegriffene Werbeangabe im Antrag gesondert angeführt oder im anderen Fall die konkrete Verletzungsform antragsgegenständlich ist, innerhalb derer sich die angegriffenen Werbeangaben finden.
2. Ist eine vorangegangene Werbung so abgewandelt worden, dass bei der Prüfung der durch die neuerliche Werbung bewirkten Verkehrs- bzw. Fehlvorstellung erstmals nur in dieser enthaltene - weitere - Angaben zu berücksichtigen sind, kommt die Annahme, beide Werbungen enthielten kerngleiche Angaben, regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn die neue Werbung trotz der Abwandlungen unverändert die nämliche Verkehrs- und Fehlvorstellung bewirkt. "Testfrage" zur Feststellung einer Kerngleichheit ist immer, ob wegen der neuerlichen Werbung auf der Grundlage eines - unterstelltermaßen - bereits zur älteren Werbung ergangenen Verbotstitels bestraft werden könnte.

