Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 85/04
Leitsatz:

 
1.
Die Wort-/Bildmarke "Weingarten Eden" wird in ihrem Wortbestandteil nicht allein durch "Eden", sondern durch beide Begriffe geprägt. Hierfür ist u.a. der wortspielerische Anklang an den biblischen "Garten Eden" für die Produkte eines Weinhandelsunternehmens von Bedeutung.
 
2.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung "Weingarten Eden" von den angesprochenen Verkehrskreisen in der sprachlichen Verwendung auf "Eden" verkürzt wird.
 
3.
Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der Bezeichnung "Weingarten Eden" sind jedenfalls dann gem. § 23 Nrn. 1 + 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn sich der Geschäftssitz des Verwenders auf dem Gelände eines ehemaligen Weinbaugebiets befindet und zudem in dem Ortsteil "Eden 1" einer Gemeinde liegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010 - Az.: 5 W 84/10
Leitsatz:

Ein Eierbecher mit der Bezeichnung "eiPott" verletzt aufgrund der überragenden klanglichen Ähnlichkeit die Markenrechte von "iPod". Der überwiegende Teil der Verbraucher wird trotz der unterschiedlichen Schreibweise einen direkten Bezug zu dem von Apple verriebenen Produkt herstellen. Da "iPod" im übrigen auch für Eierbehälter geschützt ist, liegt eine markenmäßige Benutzung vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.06.2007 - Az.: 3 U 297/06
Leitsatz:

 
1.
Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
 
2.
Die Möglichkeiten des Mediums Internet führen nicht dazu, dass bei einem Tarifvergleich ein ausdrücklicher Fußnotenhinweis auf den Vergleichszeitraum (hier: "8.00 Uhr - 8.30 Uhr, Stand: 12.05.2006") vom Verkehr schlicht ignoriert wird, weil es theoretisch im Internet technisch möglich wäre, einen tagesaktuellen Vergleich vorzunehmen. Selbst wenn technisch diese Möglichkeit besteht, ist der im Internet Werbende deswegen nicht gezwungen, den erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben und nur mit tagesaktuellen (oder sogar minuten- bzw. sekundenaktuellen) Vergleichen zu werben. Der Werbende ist lediglich gehalten, dem Verkehr einen hinreichend deutlichen Hinweis zu geben, dass nicht tagesaktuell geworben wird, sondern sich ein Vergleich auf eine bestimmte zeitliche Prämisse stützt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.12.2005 - Az.: 5 U 36/05
Leitsatz:

 
1.
Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet.
 
2.
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist.
 
3.
Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus.
 
4.
Ein nach § 53 Abs. 3 BRAGO bestellter Vertreter ist nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluß an BGH NJW 1999, 365).

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.02.2007 - Az.: 3 U 253/06
Leitsatz:

 
1.
Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.
 
2.
Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.
 
3.
Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: EBAY-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
Leitsatz:

 
1.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag mit einer Preisangabe geworben und zugleich für eine ISDN-Karte als frei wählbare Zusatzleistung, für die Versandkosten anfallen, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs für den Internet-Zugangsvertrag auf die Versandkosten für die ISDN-Karte hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die ISDN-Karte als Zusatzleistung bestellen will oder nicht.
 
2.
Der Senat versteht die Entscheidung "Versandkosten" des BGH ( GRUR 2008,84 ) so, dass mit der "Einleitung des Bestellvorgangs", d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit "Bestellen" oder "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2004 - Az.: 5 U 162/03
Leitsatz:

 
1.
Die Verwendung der ccTLD "*.ag" kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen - und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten - Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
 
2.
Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung "tipp.ag" für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06
Leitsatz:

 
1.
Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsrechtsverletzende Texte von Suchergebnissen.
 
2.
Lässt der Text eines Suchergebnisses mehrere Deutungen zu, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.06.2007 - Az.: 3 U 302/06
Leitsatz:

 
1.
Verwendet ein Internetauktionshaus eine Marke (hier: JETTE, eingetragen u. a. für Schmuck) unautorisiert und ohne eben diese Markenprodukte anzubieten so z. B. mit dem Hinweis: "JETTE (0)", so ist dieses Nicht-Angebot ein unbefugter markenmäßiger Gebrauch.
 
2.
Ein schützenswertes Interesse an einem solchen Hinweis besteht mangels sachlicher Verbindung zum konkreten Angebot nicht ( § 23 MarkenG).

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
Leitsatz:

Zur Störerhaftung des admin-c für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website.