Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 U 170/04
Leitsatz:

 
1.
Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
 
2.
Eine Abstrahierung von der konkreten Verletzungsform (hier: Anzeige im Internet) durch den Begriff "Werbung" ist jedenfalls dann ungenügend, wenn die Besonderheiten des Werbemediums (hier: Link in der Anzeige) Einfluss auf das Verkehrsverständnis einer Werbung haben können.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.08.2004 - Az.: 3 U 55/04
Leitsatz:

Die bloße Komplementärin der Spielbankenbetreiber-GmbHs ohne aktive eigene Geschäftstätigkeit ist im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses kein Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und demgemäß auch nicht klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, soweit sich der Unterlassungsantrag gegen den Betreiber eines Internetportals mit Suchmaschine und Hyperlinks zu Online-Spielcasinos richtet.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 5 W 129/07
Leitsatz:

 
1.
Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat "Sofort kaufen" beträgt einen Monat ( Fortführung von HansOLG MMR 06, 675 )
 
2.
Verwendet ein Verkäufer für den Beginn der Widerrufsfrist die Formulierung aus der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ( " Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ), liegt zumindest kein erheblicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG vor, auch wenn diese Belehrung unvollständig ist, weil sie § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt ( Fristbeginn nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger )
 
3.
Eine in den AGB des Verkäufers enthaltene Widerrufsbelehrung, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist wettbewerbswidrig gemäß den §§ 357 Abs.2 S.2, 312c Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-Info-V, 3, 4 Nr.11 UWG.
 
4.
Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis in den AGB einer eBay-Verkäufers , dass sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer verstünden, genügt nicht den Anforderungen von § 1 Abs.2 Nr.1 Abs.6 PAngV.
 
5.
Angebote im "Sofort kaufen"-Format bei eBay versteht der Verkehr als bindende Verkaufsangebote. Zeichnet sich der Verkäufer in seinen AGB von dieser Bindung wieder frei, wird der Verkehr im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.2 UWG über die Bedingungen in die Irre geführt, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 12.11.2007 - Az.: 6 Ws 1/07
Leitsatz:

Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe bestimmend sein.
Zur daraus folgenden Unzulässigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ihren Antrag auf akustische Wohnraumüberwachung (§ 100 c StPO) ablehnenden Beschluss des Landgerichts, wenn die Staatsanwaltschaft als alleinige Eingriffsgrundlage § 100a StPO erachtet, aber zuvor ihr Antrag auf Telekommunikationsüberwachung (hier: Installation einer Entschlüsselungs-Software zur Überwachung des über Internet geführten Telekommunikationsverkehrs) nach Ausschöpfung des Beschwerderechtsweges erfolglos geblieben ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.09.2006 - Az.: 5 U 161/05
Leitsatz:

 
1.
Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch.
 
2.
Bei aus einer "anonymen Tauschbörse" herunter geladenen Prominenten-Lichtbildern erschließt sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher "Copyright"-Vermerk nicht angebracht ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.11.2006 - Az.: 5 W 162/06
Leitsatz:

 
1.
Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.
 
2.
Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2007 - Az.: 5 U 134/06
Leitsatz:

 
1.
In einem Anwaltsprozess sind Parteischriftsätze nur dann zulässig, wenn deren Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten verantwortet wird. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall, weil ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht. Von einer inhaltlichen Billigung und Verantwortung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt kurze Zeit zuvor selbst einen Schriftsatz verfasst hatte, der nicht unterzeichnete Schriftsatz der Partei keine Anhaltspunkte für eine Kenntnisnahme/Billigung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt und der über 130 Seiten umfassende Schriftsatz inhaltlich ein schwer durchschaubares Konglomerat aus materiell-rechtlichen Ausführungen sowie zum Teil offensichtlich formunwirksamer prozessualer Erklärungen enthält.
 
2.
Veränderte Gründe i.S.v. § 927 Abs. 1 ZPO, die die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen können, erfordern bei dem Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Bewerbung eines Produkts jedenfalls die Abstandnahme von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers. Ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte weder erkennbar noch zu erwarten, dass der Störer künftig bereit sein könnte, die berechtigten Interessen des Verletzten nunmehr zu respektieren, kommt eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht in betracht.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 14.02.2007 - Az.: 5 W 15/07
Leitsatz:

 
1.
Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetnetauftrittes unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
 
2.
Der in dieser Regelung liegende Wettbewerbsverstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
 
3.
§ 307 BGB stellt jedenfalls in Zusammenhang mit den in AGB geregelten Umständen des Vertragsschlusses eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 3 U 152/05
Leitsatz:

 
1.
Innerhalb der Gesamtbezeichnungen "E-Metro Die Electronic Metropolis" und "E Metro Die Electronic Metropolis" treten gegenüber dem Bestandteil "Metro" jeweils die übrigen Bestandteile nicht zurück. Eine Beziehung zum bekannten METRO-Konzern bzw. zu den dessen METRO-Marken stellt der Verkehr insoweit nicht her, selbst wenn man eine gewisse Überschneidung im Dienstleistungsbereich der Parteien (hier: Telekommunikation) annimmt; es besteht keine Verwechslungsgefahr (§§ 14, 15 MarkenG), auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
 
2.
Entsprechendes gilt für die Domain "emetro.com", die der Verkehr nicht in "e" und "metro" zergliedert. Ein Schlechthin-Verbot ohne Berücksichtigung eines bestimmten Internetauftritts scheidet mangels Verwechslungsgefahr mit den METRO-Kennzeichen (§§ 14, 15 MarkenG) bzw. mangels Zuordnungsverwirrung bezüglich der Firma METRO (§ 12 BGB) aus.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 3 U 222/04
Leitsatz:

 
1.
 

(a)

Die Werbeangabe "GGG DSL-Tarife - 6 Monate kostenlos nutzen" ist in unerläuterter Form irreführend, wenn nur die Grundgebühr für die ersten 6 Monate entfällt und der DSL-Internetzugang nur insoweit kostenlos genutzt werden kann, bis die in der Grundgebühr enthaltenen monatlichen Zeit- oder Volumenkontingente aufgebraucht sind.


 

(b)

Von der gegenteiligen (fehlerhaften und unzutreffenden) Feststellung des Landgerichts zur Verkehrsvorstellung kann das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde auch dann abweichen, wenn die Kammer für Handelssachen mit ehrenamtlich tätigen Handelsrichtern entschieden hat.



 
2.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag geworben und im Zusammenhang damit auf dieser Internetseite für Waren mit Preisangaben geworben, so ist die Preiswerbung irreführend, wenn nicht auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird. Der Umstand, dass erst beim Bestellvorgang auf die Versandkosten hingewiesen wird, beseitigt die Irreführung nicht.
 
3.
Die Beschlussverfügung ist ordnungsgemäß vollzogen, wenn sie an die Antragsgegnerin persönlich zugestellt worden ist, weil die Antragstellerin von der Bestellung der Rechtsanwälte zu Prozessbevollmächtigten (so in der Schutzschrift) keine Kenntnis hatte. Wenn das Gericht im Rubrum der Beschlussverfügung die Rechtsanwälte nicht aufführt, muss die Antragstellerin hierzu nicht weiter nachforschen.