Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen (hier: eine englische Limited) muss sich den durch sein Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift in Deutschland zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn unter der betreffenden Adresse kein Geschäftssitz besteht.
2. Ein solcher Rechtsschein wird insbesondere dann hervorgerufen, wenn sich das Unternehmen unter Angabe dieser deutschen Adresse ohne einschränkende Zusätze (wie "p.a." bzw. "c/o") bei der DENIC als Domaininhaber registriert. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.11.2010 - Az.: 5 W 126/10
- Leitsatz:
Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus, um eine behauptete Urheberrechtsverletzung auf einer P2P-Tauschbörse zu erschüttern. Dies gilt vor allem dann, wenn eine IP-Adresse ermittelt wurde, die dem Rechtsverletzer zuzuordnen ist. Auch wenn die Ermittlung der IP-Adresse durch ein ausländisches Unternehmen durchgeführt wurde, sind diese Erkenntnisse verwertbar und verstoßen nicht gegen das Datenschutzrecht.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.09.2010 - Az.: 5 U 9/09
- Leitsatz:
Sevenload ist für die urheberrechtlichen Verletzungen seiner User erst ab Kenntnis verantwortlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Portal insgesamt so ausgestaltet ist, dass der Betreiber sich die hochgeladenen Inhalte nicht zu Eigen macht.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.06.2010 - Az.: 3 U 125/09
- Leitsatz:
Die Einleitung "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht" für Widerrufsbelehrungen ist zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Anschluß die Mustervorlage eines Widerrufstextes verwendet wird.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: 5 U 18/08
- Leitsatz:
Ein Dokumentarfilm, über eine Musikgruppe, welche enorme Berühmtheit in den 60er Jahren erlangt hat, genießt urheberrechtlichen Werkschutz. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Dokumentarfilm nicht bloß alte Konzertmitschnitte aneinanderreiht, sondern durch gestalterische Mittel ein eigenes Werk schafft.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.07.2010 - Az.: 5 U 16/10
- Leitsatz:
Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mitbewerber seinen Konkurrenten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes unter Druck setzt und ihm mit "Übel" und "kostspieligen" Abmahnungen droht. Das Erzwingen oder Aufdrängen einer Geschäftsbeziehung ist in diesem Zusammenhang rechtswidrig.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07
- Leitsatz:
1.
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
2.
Ist die (vertragsgemäße) Nutzung von Lichtbildern in einer konkreten Verwendungsform (Papierausdruck) bereits vergütet worden, so bemisst sich der Schadensersatz im Falle der darüber hinausgehenden Nutzung in einer nicht gestatteten Verwendungsform (digitalisierte Online-Nutzung) danach, welchen Mehrbetrag die vertragsschließenden Parteien für den konkreten Umfang dieser Nutzung vereinbart hätten, wenn sie diese bei Vertragsschluss mit berücksichtigt hätten.
3.
Der auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte, nicht verallgemeinerte Unterlassungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf sonstige, von diesem Antrag nicht erfasste weitere Verletzungsfälle rechtfertigen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 3 U 77/09
- Leitsatz:
Ein Registrar, der die Registrierung von Domains und deren Umleitung auf andere Webseiten anbietet, ist nicht bloß als Registrar zu behandeln sondern als Störer, der für die Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden die Domains im Grunde selbst verwalten können. Als unmittelbarer Störer haftet er jedoch erst ab Kenntnis der Rechtsverletzungen, da ihm eine Prüfungspflicht hinsichtlich aller registrierten Domains weder personell noch finanziell zumutbar ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2007 - Az.: 3 U 158/04
- Leitsatz:
1.
Zur Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest, eingetragen u. a. für Veranstaltung und Auswertung von Warentests
2.
Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung mit den "Test"-Zeichen der Stiftung Warentest besteht bei dem Zeitschriftentitel "Heimwerker Test" nicht allgemein, wohl aber bei einer bestimmten Gestaltung des Titelbestandteils "Test".
3.
Zum Schlechthin-Verbot von Domains wegen Kennzeichenverletzung. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.11.2005 - Az.: 5 U 143/04
- Leitsatz:
1.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung auf Grund des eigenen vorprozessualen und prozessualen Verhaltens des Antragstellers als widerlegt anzusehen ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. In diese sind auch solche Verzögerungsumstände mit einzubeziehen, die für sich genommen nicht notwendigerweise dringlichkeitsschädlich gewesen wären. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte ohne Rücksicht auf vorangegangenes und nachfolgendes - zeitverzögerndes - Verhalten verfehlt die dem § 12 Abs. 2 UWG zu Grunde liegende gesetzliche Intention.
2.
Sind in einem früheren Verfahrensstadium bereits Verzögerungen eingetreten, die sich als potenziell dringlichkeitsschädlich erweisen, so hat der Antragstellerin in aller Regel besondere Veranlassung darauf hinzuwirken, dass im Verlauf des weiteren Verfahrens keine zusätzlichen Verzögerungen eintreten. Diese Obliegenheit beeinflusst auch die Art und Weise der von dem Antragsteller zu verlangenden Maßnahmen, um nach Kräften ein verzögerungsfreies Handeln solcher Einrichtungen zu fördern bzw. nach Möglichkeit sicherzustellen, auf deren Arbeitsabläufe er in der Regel keinen bestimmenden Einfluss hat und deren Nachlässigkeit als solche ihm nicht entgegen gehalten werden kann.

