Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 181/10
- Leitsatz:
Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an diese zeitlichen Grenzen halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind und für den Unternehmer nicht voraussehbar waren.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2011 - Az.: VI ZR 26/11
- Leitsatz:
Ein Politiker muss eine identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über seine Person in einem Presseartikel über seine prominente Partnerin hinnehmen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt hinter den geschützten Äußerungsinteressen des Presseorgans zurück.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2011 - Az.: X ZR 58/10
- Leitsatz:
Der Fachmann, der ein Verfahren zur Übertragung weiterer Datenfelder in einer Kurznachricht entwickelt, die im Standard RFC 822 bereits vorgesehen sind, hat auf diese standardisierten Mechanismen zurückzugreifen. Ein solches Verfahren, mit welchem die Übertragung von Kurznachrichten unter Beteiligung verschiedener Diensteanbieter erleichtert werden soll, ist nicht patentfähig.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.06.2011 - Az.: I ZR 157/10
- Leitsatz:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis verstößt gegen Wettbewerbsrecht, wenn dem flüchtigen Leser suggeriert wird, die Unterzeichnung und Rücksendung dieses Angebotsschreibens stelle lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung dar.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 26.08.2003 - Az.: 1 BvR 1003/02
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.06.2003 - Az.: I ZR 296/00
- Leitsatz:
a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2011 - Az.: VI ZR 5/10
- Leitsatz:
Die Presse darf im Rahmen einer Wort-Bild-Berichterstattung über einen Vernissagebesuch der Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco einen Artikel veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn die Tochter nicht in die Bildveröffentlichung eingewilligt hat.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2003 - Az.: I ZR 104/01
- Leitsatz:
a) Ein Automobilklub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.
b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.09.2003 - Az.: VI ZR 335/02
- Leitsatz:
a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, dass der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2003 - Az.: I ZR 259/00
- Leitsatz:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, dass die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.
UrhG § 16 Abs. 1
a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
UrhG § 15
a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
UrhG § 87b
a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
UWG § 1
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt.
Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
Zusammenfassung:
Der Bundesgerichtshof entscheidet hier, dass ein onlineservice (Paperboy), der die Meldungen verschiedener online-Nachrichtenanbieter (hier: DM und Hanelsblatt) stichwortartig zusammenfasst und durch deep-links Verknüpfungen erstellt, kein Urheberrecht verletzt. Neben dem Bedürfnis nach einem - hier nicht gegebenen - klaren Klageantrag, der genau formuliert, was unterlassen werden soll, weist das Gericht drauf hin, dass durch einen Hyperlink noch keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorliegt und allein der (werbefreie und direkte) Zugang zur Informationsseite erleichtert wird. Ebenfalls liege keine wettbewerbsrechtliche Verletzung vor. Vielmehr gehöre die Verlinkung zu den Eigenheiten des Internets, die ein Anbieter hinnehmen, oder durch geeignete technische Maßnahmen verhindern müsse.

