Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 25.02.2009 - Az.: 7 K 2428/08
- Leitsatz:
Es besteht ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine städtische Schwimmbad GmbH, welcher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann. Sind beide Unternehmen privat-rechtlich organisiert, muss der Rechtsweg auf eine bürgerlich-rechtliche Ebene verlagert werden.
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 24.04.2017 - Az.: 13 E 5912/16
- Leitsatz:
Facebook darf WhatsApp-Daten bis auf weiteres nicht verwenden
- Sozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: S 2 KR 553/07
- Leitsatz:
Die Hamburger Behörde für Kultur, Sport und Medien muss keine Künstlersozialabgabe zahlen, denn sie handelt aus Gründen der Kulturförderung. Sie nutzt die Künstler und deren Werke nicht als Vermarkter.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 25.03.2008 - Az.: 4 Bs 5/08
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 8 Bf 233/07 PVL
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.10.2003 - Az.: 4 Bs 370/03
- Leitsatz:
Unterhaltungsspielgeräte, die bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl sog. Token (Spielmarken) auswerfen, die der Spieler bis zur Höhe seines Einsatzes in Geld tauschen, für weitere Spiele an anderen Geräten verwenden, verschenken oder verkaufen kann (sog. Fun Games), sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. von § 33 c Abs. 1 GewO.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 8 Bf 233/07.PVL
- Leitsatz:
1.)
Der Anspruch des Personalrats auf Nutzung eines E-Mail-Verteilers der Dienststelle kann neben dem Anspruch auf Bereitstellung eines "schwarzen Brettes" bestehen.
2.)
Eine "Vorzensur" der Mitteilungen des Personalrats an die Mitarbeiter durch die Dienststelle verstößt gegen das Behinderungsverbot des § 107 BPersVG. - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 25.03.2008 - Az.: 4 Bs 5/08
- Leitsatz:
1.
Der im Glücksspielstaatsvertrag 2007 und im Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz geregelte Ausschluss der Veranstaltung gewerblicher Glücksspiele und der gewerblichen Vermittlung von Glücksspielen, die nicht von der Freien und Hansestadt Hamburg veranstaltet werden, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
2.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet und das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telekommunikationsanlagen begründet keinen Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag.
3.
Einer auf Grund des Gewerbegesetzes der DDR erteilten Erlaubnis zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten kommt keine Geltung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu. - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 24.09.2014 - Az.: 3 Bs 175/14
- Leitsatz:
Das von der Hamburger Wirtschaftsbehörde (BWVI) ausgesprochene Verbot gegen die Vermittlungs-App "Uber" ist rechtmäßig.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.01.2010 - Az.: 8 Bf 272/09
- Leitsatz:
Verlangt ein Auszubildender von seinem Arbeitgeber, nach Beendigung der Lehrzeit weiter beschäftigt zu werden, muss dieses Verlangen dem Arbeitgeber schriftlich zugehen. Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses ist es notwendig, dass eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

