Urteile nach Gerichten
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 13.02.2012 - Az.: 31 C 2528/11 (17)
- Leitsatz:
Der "fliegende Gerichtsstand" ist bei P2P-Tauschbörsen nicht gegeben. Es gelten die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften, nach denen der Beklagte an seinem Wohnort / Geschäftssitz zu verklagen ist.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 01.12.2011 - Az.: 30 C 1849/11-25
- Leitsatz:
Der "Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes" ist Einhalt zu geben. Allein die technische Abrufbarkeit einer Internetseite reicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. Vielmehr muss sich der Rechtsverstoß an dem Ort des angerufenen Gerichts zwischen den Parteien konkret ausgewirkt haben.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.12.2011 - Az.: 31 C 2528/11 (17)
- Leitsatz:
Der sogenannte fliegende Gerichtsstand erlaubt der klagenden Partei keine willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Für die örtliche Zuständigkeit ist erforderlich, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 14.07.2011 - Az.: 30 C 1549/11
- Leitsatz:
Ist zwischen der DENIC und einem Domaininhaber streitig, ob eine von der DENIC ausgesprochene Kündigung und damit einhergehende Löschung von Domains wirksam ist, kann das Gericht bis zur Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen und es der DENIC verbieten, die Domains zu löschen.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07
- Leitsatz:
Die Software von Logistep "Filesharing Monitor" liefert zuverlässige und in einem Gerichtsverfahren als Beweis verwertbare Suchergebnisse. Der Anschlussinhaber, dem der Vorwurf des Filesharing im Rahmen eines Prozesses gemacht wird, kann daher nicht pauschal bestreiten, dass die Software unzuverlässig ist.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07-47
- Leitsatz:
1. Es ist prozessual vorerst ausreichend, wenn ein Anschlussinhaber, dem ein rechtswidriger Upload eines Werkes in einer P2P-Tauschbörse vorgeworfen wird, pauschal bestreitet, dass die eingesetzte Filesharing-Software eine falsche IP-Adresse ermittelt hat.
2. Stellt sich in der Beweisaufnahme mit Hilfe eines Sachverständigen heraus, dass die Software fehlerfrei funktioniert und die Ermittlungsergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für eine Urheberrechtsverletzung ausreichen, so kann das pauschale Bestreiten diesen Beweis nicht erschüttern. Dafür müssen dann konkrete Tatsachen dargelegt werden. - Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 29.01.2010 - Az.: 31 C 1078/09-78
- Leitsatz:
1. Der rechtswidrige Download eines Musikstückes in einer P2P-Musiktauschbörse rechtfertigt einen Ersatzanspruch in Höhe von 150,- EUR.
2. Schließen die Verwertungsgesellschaft DigiProtect und der beauftragte Rechtsanwalt eine Vereinbarung, wonach nur nach Aufwand abgerechnet wird, so kann der Anwalt im nachhinein keine Abmahnkosten in Höhe der normalen RVG-Gebühr geltend machen. - Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.01.2009 - Az.: 32 C 1317/08-22
- Leitsatz:
Die DENIC ist bei einer Domain-Pfändung nicht Drittschuldnerin. Ihre Rechtsstellung wird von der Pfändung auch sonst nicht berührt.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.08.2009 - Az.: 31 C 1141/09-16
- Leitsatz:
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist der "fliegende Gerichtsstand" nicht begründet, da das nächste Gericht im Falle einer Zeugenvernehmung oder der Aufklärung von beweiserheblichen Tatsachen am prozessökonomischsten ist.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 31 C 1738/07-17
- Leitsatz:
Der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Internetanschlussinhaber eine P2P-Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann dadurch erschüttert werden, wenn der Internetanschluss auch von anderen Personen benutzt wird, die im selben Haushalt wohnen.

