Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 21.12.2011 - Az.: I ZB 87/09
Leitsatz:

Die Angabe "Thüringer Klöße" beinhaltet keine eintragungsfähige geografische Herkunftsangabe, sondern ist nur ein Gattungsbegriff.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 18.01.2012 - Az.: I ZR 170/10
Leitsatz:

Eine gesetzliche Krankenkasse bedient sich möglicherweise unlauterer Geschäftspraktiken, wenn sie ihren Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse (irreführende) Angaben über die ihnen dadurch entstehenden Nachteile macht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 06.10.2011 - Az.: I ZR 42/10
Leitsatz:

Die Einstellung eines Gebrauchtfahrzeugs in eine falsche Internet-Rubrik stellt grundsätzlich eine unwahre Angabe im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Eine Irreführung des Publikums ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn sich bereits aus der Überschrift der Anzeige die unzutreffende Einordnung ergibt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZB 70/10
Leitsatz:

Die Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." in den Klassen für Druckerzeugnisse und betriebswirtschaftlicher Beratung besitzt nicht die zur Eintragung einer Marke nötige Unterscheidungskraft.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.12.2011 - Az.: VI ZR 262/10
Leitsatz:

Wahre Tatsachen zum Werdegang einer Person (hier: Mitgliedschaft im Kommunistischen Bund) in einem Presseartikel verletzen nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn es sich um eine Person von öffentlichem Interesse handelt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.01.2011 - Az.: VIII ZR 346/09
Leitsatz:

Eine Produktabbildung im Internet legt den Umfang der kaufvertraglichen Verpflichtung fest. Der Verkäufer kann sich bei Abbildung einer Zusatzausstattung nicht im Nachhinein darauf berufen, die Zusatzausstattung habe nicht mit veräußert werden sollen.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 27.10.2011 - Az.: I ZR 134/11
Leitsatz:

Die Verwendung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das einer eingetragenen Marke ähnlich ist und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen schafft, ist markenrechtswidrig. Ob eine "markenfeindliche Tendenz" vorliegt, ist unerheblich.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04
Leitsatz:

Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2005 - Az.: I ZR 288/02
Leitsatz:

Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 - Altenburger Spielkartenfabrik).Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 - soco.de).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.09.2005 - Az.: VIII ZR 284/04
Leitsatz:

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; (...)"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.