Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 11 U 22/08
- Leitsatz:
1. Der Betreiber eines Bildarchivs hat vor der Weitergabe von Fotos an die Presse zu prüfen, ob eine Einwilligung des Abgebildeten besteht oder es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, so dass die Person als relative Person der Zeitgeschichte abgebildet werden darf.
2. An der Veröffentlichung eines identifizierbaren Fotos eines Straftäters, der vor über 20 Jahren lebenslänglich verurteilt wurde, besteht ohne weiteren Anlass kein Informationsinteresse mehr, das das Persönlichkeitsrecht des Straftäters überwiegt.
3. In der Weitergabe von Fotos eines Bildarchivs an eine Presseredaktion liegt bereits eine Verbreitung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Abgebildeten darstellen kann. - Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 11 U 21/08
- Leitsatz:
1. Der grundrechtlich geschützte Bereich der Presse- und Informationsfreiheit von Bildagenturen geht nicht generell dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vor.
2. Bildagenturen unterliegen bei der Weitergabe von Bildern einem strengen Sorgfaltsmaßstab. - Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.03.2007 - Az.: 6 W 27/07
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 02.06.2004 - Az.: 6 W 79/04
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.05.2004 - Az.: 6 W 72/04
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 27.07.2000 - Az.: 6 U 50/00
- Leitsatz:
Schutz der Internet-Domain "mediafacts" im Wege einstweiliger Verfügung.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 19.09.2002 - Az.: 26 W 85/02
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 17.04.2001 - Az.: 6 W 37/01
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 17 U 70/08
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 20.06.2011 - Az.: 2-03 O 422/01
- Leitsatz:
Die unverlangte Zusendung von Werbefaxen, in denen zudem Pflichtangaben nach dem Fernabsatzgesetz fehlen, begründet einen Unterlassungsanspruch. Die Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 30.000 EUR ist bei einem dritten Ordnungsmittelverfahren in derselben Angelegenheit angemessen.

