Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.01.2015 - Az.: 11 U 95/14
Leitsatz:

Eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Sportsendung (hier: Fussball) liegt dann nicht vor, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ansonsten öffentlich zugängliche Gaststätte lediglich Mitgliedern einer Dartclubs und einer Skatrunde offen steht und entsprechende Möglichkeiten bestehen, die Teilnahme von Dritten auszuschließen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 29.01.2015 - Az.: 6 U 63/14
Leitsatz:

§ 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist keine Marktverhaltensregelung iSv. § 4 Nr. 11 UWG.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 27.01.2015 - Az.: 11 U 94/13
Leitsatz:

1. Ein Computerprogramm wird bereits dann unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht, wenn zwar nicht der Quellcode heruntergeladen werden kann, jedoch  die grafische Benutzeroberfläche verwendet wird (z.B. in Form eines Test-Zugangs).

2. Die Dekompilierung eines Computerprogramms ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus Datenschutzgründen eine "Spionagefunktion" der Software (hier: Google-Analytics-Trackling-Code) entfernen will.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 30.09.2014 - Az.: 14 U 201/13
Leitsatz:

Der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln setzt eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle voraus. Liegt diese nicht vor, ist ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 6 U 3/14
Leitsatz:

1. Für einen Wettbewerbsverstoß haftet nur der Täter oder Teilnehmer, der den Rechtsverstoß mit verursacht hat. Ein angestellter Rechtsanwalt ist für die wettbewerbswidrigen Äußerungen auf der Homepage der Kanzlei grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn sich die unzutreffenden Beschreibungen auf den angestellten Advokaten selbst beziehen und von ihm stillschweigend geduldet werden.
2. Gegen unterschiedliche Unternehmen gegen ein und denselben Wettbewerbsverstoß parallel vor, ist dies grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch dann, wenn auf Seiten der Anspruchsteller die identischen Prozessbevollmächtigten tätig werden. Ein Rechtmissbrauch liegt erst dann vor, wenn die Aktivitäten auf einem abgestimmten Verhalten beruhten für die kein vernünftiger Grund vorliegt und die eine Vervielfachung der Kostenbelastung verursachen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.05.2015 - Az.: 11 U 18/14
Leitsatz:

Ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt ist unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern gegen den Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne Weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 64/14
Leitsatz:

1. Ermöglicht die Gebrauchsanleitung eines Garagestores eine Einstellung, bei der die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet ist, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs.1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vor.
2. Eine Verletzung des § 3 Abs.1 ProdSG ein ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 09.04.2015 - Az.: 6 U 33/14
Leitsatz:

1. Wird ein User bei der Buchung von Online-Flugbuchungen über fakultative Zusatzleistungen in klarer und deutlicher Weise informiert und wird die Zustimmung und Ablehnung dieser Zusatzleistungen gleichwertig dargestellt, dann liegt keine Wettbewerbsverletzung vor.
2. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch dann zu bejahen, wenn über die Zustimmung und Ablehnung nicht gleichwertig informiert wird.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 28.05.2015 - Az.: 6 U 51/14
Leitsatz:

Die Rechtsberatung durch einen gemeinnützigen Verein sowohl an Mitglieder als auch Nichtmitglieder verletzt die Vorschriften des Rechtdienstleistungsgesetzes (RDG) dar.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 18.06.2015 - Az.: 6 U 46/14
Leitsatz:

1. Ein Brancheninformationsdienstverlag, der sich selbst als "publizistisches Sprachrohr" zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet (hier: das Magazin "Bank intern"), steht in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Commerzbank.
2. Die Behauptung, die Commerzbank sei das "Schmuddelkind" der Bankenbranche und die Aufforderung, eine weitere Zusammenarbeit mit der Commerzbank einzustellen, ist eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.