Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 03.07.2014 - Az.: 6 U 240/13
- Leitsatz:
Ein Wettbewerbsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn ein Online-Shop aktuell nicht aktiv ist.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 111/10
- Leitsatz:
Es reicht nicht aus, einen aufklärenden Hinweis, der eine bestimmte Werbeaussage wettbewerbskonform werden lässt, mittels eines Mouseover-Effekts auszugestalten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Besucher einer Webseite diesen Text gar nicht wahrnimmt.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 03.02.2011 - Az.: 6 U 21/10
- Leitsatz:
Die Domain "flugplatz-speyer.de" verletzt nicht das Unternehmenskennzeichen "Flugplatz-Speyer". Dem Begriff "Flugplatz Speyer" kommt von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu und ist daher nicht als Hinweis auf eine Betreibergesellschaft zu sehen.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 31.07.2014 - Az.: 6 U 74/14
- Leitsatz:
1. Für ein Wettbewerbsverhältnis reicht es nicht aus, wenn ein Online-Informationsportal über Kapitalanlagen kritisch über ein Unternehmen berichtet, das geschlossene Immobilienfonds anbietet.
Es fehlt an dem erforderlichen funktionalen Austauschverhältnis.
2. Ist das berichterstattende Online-Portal gesellschaftsrechtlich und personell mit einer Dritt-Firma verbunden ist, die im unmittelbaren Wettbewerb mit dem kritisierten Unternehmen steht, hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen ist. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz liegt insbesondere dann vor, wenn in dem Artikel auch die verbundene Dritt-Firma genannt wird oder in der näheren Umgebung des Online-Berichts sich ein Link zu einem Angebot der Dritt-Firma befindet. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 04.11.2014 - Az.: 11 U 106/13
- Leitsatz:
Seminarunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: 6 U 148/13
- Leitsatz:
1. Wird ein User bei der Buchung von Online-Flugbuchungen über fakultative Zusatzleistungen in klarer und deutlicher Weise informiert und wird die Zustimmung und Ablehnung dieser Zusatzleistungen gleichwertig dargestellt, dann liegt keine Wettbewerbsverletzung vor.
2. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch dann zu bejahen, wenn über die Zustimmung und Ablehnung nicht gleichwertig informiert wird. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 12.06.2014 - Az.: 6 U 64/13
- Leitsatz:
Die Werbeaussage "Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel" wird nicht (nur) als reklamehafte Übertreibung oder Anpreisung ohne Tatsachengehalt wahrgenommen. Sie wird vielmehr von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Marktführerschaft gleichgesetzt und beinhaltet damit eine Alleinstellungsbehauptung
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.11.2014 - Az.: 11 U 73/14
- Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen urheberrechtlichen Abmahnung iSd. § 97 a Abs.2 UrhG:
1. Das gerügte Verhalten muss ohne weiteres aus der Abmahnung erkennbar sein. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei ist es ausreichend, wenn der Verletzer anhand der gegebenen Angaben das Verletzungsobjekt identifizieren kann.
2. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nicht-Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist keine notwendige Angabe. Vielmehr kann sich eine solche Erklärung auch aus den allgemeinen Umständen des Schreibens ergeben.
3. Bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, besteht eine Hinweispflicht des Gläubigers. Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 18.12.2014 - Az.: 6 U 166/14
- Leitsatz:
Die Werbung eines Energieversorgungsunternehmens mit dem Siegel "TOP-Lokalversorger" ist nicht irreführend, wenn die Leistungen des Unternehmens besonderen Qualitätsvorstellungen entspricht und das lokale Versorgungsgebiet über das etwaige Grundversorgungsgebiet hinausgeht
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 28.01.2015 - Az.: 6 W 4/15
- Leitsatz:
Es besteht kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen hat, und einem Anwalt, der in seinem Blog dem Unternehmen "Abzocke" vorwirft.

