Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 14.09.1999 - Az.: 11 U Kart 59/98
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: 6 U 129/06
Leitsatz:

 
1.
Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Widerrufsbelehrung bei Internet-Angebot.
 
2.
Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 17.03.2005 - Az.: 6 U 195/04
Leitsatz:

 
1.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei stationären Einzelhandelsmärkten kann trotz räumlicher Distanz zu bejahen sein, wenn der klagende Einzelhandelsmarkt ein konzernmäßig mit ihm verbundenes Online-Unternehmen gegen Entgelt mit Waren beliefert, die das Schwesterunternehmen über Internet bundesweit, und damit auch im Bereich des beklagten Marktes, anbietet.
 
2.
Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens bei dem klagenden stationären Markt im Falle einer irreführenden Vorratswerbung des beklagten Marktes steht damit jedoch nicht fest.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 20.11.2006 - Az.: 16 U 55/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 20.12.2005 - Az.: 11 U 30/05
Leitsatz:

Konkludenter Schuldbeitritt durch Aufforderung, eine (weitere) Rechnung auf den Namen des Erklärenden auszustellen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 20.12.2007 - Az.: 11 W 58/07
Leitsatz:

Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 22.03.2005 - Az.: 11 U 64/04
Leitsatz:

Zur Frage, ob das Ergebnis einer Umschreibung von in Form einer Word-Datei zur Verfügung gestellten Texte, Bildern, Logos und Designs in eine HTML-Datei für eine einzelne Web-Site des Auftraggebers durch einen Web-Designer oder Programmierer urheberrechtsfähig ist, insbesondere ob einer solchen HTML-Datei Sonderrechtsschutz als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG zukommen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 22.04.2005 - Az.: 15 U 227/04
Leitsatz:

Zum Anspruch auf Löschung eines Domain-Namens auf der Grundlage von § 12 BGB.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 25.01.2005 - Az.: 11 U 51/04
Leitsatz:

Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetbenutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 3 W 20/07
Leitsatz:

 
1.
Es handelt sich um eine Frage der Vereinigungsfreiheit oder des Betätigungsrechtes einer Koalition i. S. von § 2 I Nr. 2 ArbGG, wenn streitig ist, ob sich eine Koalition in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener Weise als Koalition betätigen darf. Insbesondere betrifft der Streit das Betätigungsrecht, wenn er darum geführt wird, wie die Befugnisse der Gewerkschaften zur Werbung und Betreuung von Mitgliedern im Betrieb gegenüber den Rechten des Unternehmers aus seinem Eigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzugrenzen sind.
 
2.
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs kann entgegen dem Grundsatz des § 17 a V GVG auch noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden, wenn in der Beschlussphase eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Antragsgegner nicht beteiligt war, da er unter diesen Umständen in erster Instanz keine Gelegenheit zu einer die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffenden Rüge gemäß § 17 a III Satz 2 GVG hatte.
 
3.
Das gilt auch dann, wenn dem erstinstanzlichen Gericht eine Schutzschrift des Antragsgegners vorliegt und das Gericht diese dem Antragsteller zur Kenntnis bringt, solange eine Anhörung des Antraggegners zu dem konkret gestellten Antrag unterbleibt. In diesem Fall stellt die Anhörung des Antragsgegners im Beschwerderechtszug für diesen die erste Gelegenheit dar, die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs anzubringen, über die nach § 17 a III Satz 2 GVG durch das Beschwerdegericht zu entscheiden ist.