Urteile nach Gerichten
- Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 06.11.2003 - Az.: C 243/01
- Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 13.09.2001 - Az.: 3 C 467/00 P
- Europäischer Gerichtshof, Gutachten v. 16.05.2006 - Az.: C-338/04
- Europäischer Gerichtshof, Gutachten v. 16.05.2006 - Az.: C-359/04
- Europäischer Gerichtshof, Gutachten v. 16.05.2006 - Az.: C-360/04
- Europäischer Gerichtshof, Gutachten v. 18.09.2007 - Az.: C 161/06
- Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 19.02.2004 - Az.: C 369/03P
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: C-30/14
- Leitsatz:
Die Datenbank-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird. Dem Hersteller einer solchen Datenbank ist es daher unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehrt, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 22.01.2015 - Az.: C-441/13
- Leitsatz:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 16.04.2015 - Az.: C-388/13
- Leitsatz:
1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis” im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.
2. Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

