Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 30 W (pat) 166/05
- Leitsatz:
Dem Werbeslogan "VIP.de - hier sind die Stars" fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft und er ist daher als Marke für die Bereiche Bekleidung, Brillen und Computersoftware nicht eintragungsfähig. Slogans sind generell nicht geeignet einen Herkunftsnachweis darzustellen, da es sich lediglich um pauschal anpreisende Werbeaussagen handelt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 30 W (pat) 81/06
- Leitsatz:
Der Begriff "open xchange" ist für die Bereiche Software, Hardware, Installation und Wartung als Marke nicht eintragungsfähig, da die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Die deutsche Übersetzung "offener Datenaustausch" ist lediglich beschreibend und stellt keine Herkunftsfunktion dar.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: 29 W (pat) 64/06
- Leitsatz:
Eine konturlose Farbe ist für die Bereiche Internet- und Mobilfunkdienstleistungen als Marke grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Eine Registrierung ist ausnahmsweise möglich, wenn sich die Farbe aufgrund der Dauer und Intensität der Benutzung beim Verbraucher durchgesetzt hat.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.03.2009 - Az.: 26 W (pat) 48/07
- Leitsatz:
Das Wort "Seminario", welches in der italienischen und spanischen Sprache für "Seminar" steht, ist für Büromöbel und Stühle nicht eintragungsfähig. Es ist in Bezug auf die Waren ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese für Seminarräume bestimmt sind.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.03.2009 - Az.: 29 W (pat) 65/08
- Leitsatz:
Der Begriff "hey!" ist für die Bereiche Bekleidung, Filmproduktion und Gestaltung von Homepages oder Internetseiten u.a. als Marke nicht eintragungsfähig, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um einen gebräuchlichen Zuruf, um Aufmerksamkeit zu erregen. Der Begriff ist ein in der Werbung übliches Mittel.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.03.2009 - Az.: 26 W (pat) 41/08
- Leitsatz:
Dem Begriff "reisebuchung24" fehlt nicht per se jedwelche Unterscheidungskraft, so dass er für verschiedene Dienstleistungen aus dem Bereich der Vermittlung von Unterkünften als Marke eintragungsfähig ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 33 W (pat) 113/07
- Leitsatz:
Für die Bereiche Software, Mobilfunknetze und Onlineprodukte besteht für die Marke "Tigerbits" keine Verwechslungsgefahr mit den Marken "Basic Tiger" und "Tiger C". Sowohl optisch als auch vom Sprech- und Betonungsrhytmus unterscheiden sich die Marken voneinander.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 27 W (pat) 109/08
- Leitsatz:
"Digi-Wetter" ist für die Bereiche Thermometer und Wetterstationen als Wortmarke nicht eintragungsfähig, da der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich lediglich um eine beschreibende Sachaussage in Bezug auf den digitalen Austausch von Wetterdaten.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: 30 W (pat) 25/08
- Leitsatz:
Der Begriff "mailagenten" ist als Marke für die Bereiche Verkaufsautomaten, wissenschaftliche Geräte und Unterhaltung u.a. nicht eintragungsfähig. Aufgrund der Bestandteile des Begriffs verbindet der Verbraucher damit Dienstleistungen, die über ein Postagentenprogramm verfügen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.01.2009 - Az.: 29 W (pat) 101/06
- Leitsatz:
Für die Bereiche Videofilme, Leder, Bekleidung und Spielzeug u.a. ist der Begriff "VOLLEROTIK" als Marke nicht eintragungsfähig. Der Marke fehlt es an Unterscheidungskraft, da das Wort umgangssprachlich als Synonym für Pornografie verwendet wird.

