Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2006 - Az.: I-20 U 110/05
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: I-20 W 157/07
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2006 - Az.: I-20 U 73/06
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 31.08.2005 - Az.: I-15 W 63/05
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14
- Leitsatz:
1. Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen.
Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keinen Bagatellverstoß (entgegen KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07). Insbesondere liegt kein Bagatellverstoß vor, wenn wenn es sich einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.
2. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB) reicht es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Vielmehr sind sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen z.B. Material, UV-Beschichtung usw.) anzugeben. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann. Vielmehr müssen die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.09.2014 - Az.: I-20 W 93/14
- Leitsatz:
Zuständig für Handlungen im Rahmen einer notariellen Unterwerfungserklärung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13
- Leitsatz:
1. Gibt ein Unternehmen außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtet, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf Erklärungen in Online-Verzeichnisse, die von ihm initiiiert worden sind.
2. Das Unternehmen muss diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Es ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten der Aufforderung nachgekommen sind - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15
- Leitsatz:
Es ist einer Fahrschule erlaubt, die Bezeichnung "Grundgebühr" zu verwenden. Dadurch wird nicht der irreführende Eindruck erweckt, es handle sich um eine amtlich festgesetzte Gebühr, die mithin bei allen Fahrschulen gleich hoch und nicht verhandelbar ist. Der Durchschnittsverbraucher ist vielmehr inzwischen an die Bezeichnung von Grundpreisen oder Basispreisen als "Grundgebühr" gewöhnt.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2016 - Az.: I-15 W 13/16
- Leitsatz:
Notarielle Unterwerfungserklärung schließt allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht aus
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2016 - Az.: I-16 U 72/15
- Leitsatz:
Wann ein Online-Shop einen fehlerhaften Verkaufspreis anfechten kann

