Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2006 - Az.: I-2 U 38/06
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.07.2004 - Az.: I-23 U 186/03
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2007 - Az.: I-20 U 86/07
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: I-20 U 66/13
- Leitsatz:
Die Werbung eines Webhosters "Das Hosting aller Websides (...) läuft über die unternehmenseigenen Server. Besonders bei Unternehmensseiten spielen eigene Server eine große Rolle." führt den Verbraucher in die Irre und ist daher wettbewerbwidrig, wenn das Hosting tatsächlich bei einer Tochtergesellschaft erfolgt.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.08.2014 - Az.: I-20 U 175/13
- Leitsatz:
1. Eine Beschränkung der Anlagekonditionen bei einem Tagesgeldkonto (hier: Maximaleinlage von 5.000,- EUR) muss dem verbraucher bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn bei einem Online-Banner lediglich der allgemeine, hohe Zinssatz von 2% genannt wird und der Verbraucher erst auf einer Unterseite des Internetangebots erfährt, dass ab einem Anlagevolumen von mehr als 5.000,- EUR sich die Zinsen auf 0,5% reduzieren. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2014 - Az.: I-15 U 76/14
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das für seine Produkte mit einem speziellen Prüfsiegel online wirbt, muss im Rahmen der Werbung mit angeben, wie und wo der Verbraucher den Inhalt des Prüfsiegels nachvollziehen kann. Es handelt sich hierbei um wesentliche Informationen iSd. § 5 a Abs.2 UWG.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.12.2014 - Az.: I-2 U 28/14
- Leitsatz:
Bei reinen Werbebroschüren, bei denen es keine Möglichkeit der Bestellung gibt, müssen die Anforderungen durch die TextilkennzVO nicht eingehalten werden.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 46/14
- Leitsatz:
1. Die Klausel "Bitte geben Sie die Artikel, die (...) versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück" ist rechtmäßig, weil dadurch das fernabsatzrechtlcihe Widerrufsrecht nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Es handelt sich lediglich um eine bloße unverbindliche Bitte, ohne dass dem Kunden Nachteile entstehen, wenn er sich nicht an diese Bitte hält.
2. Die Klausel "Sobald (...) die Rücksendung ... erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst." ist wettbewerbswidrig, da sie bei der Rückgabe eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers statuiert, während das Gesetz von einer Zug-um-Zug-Pflicht ausgeht.
3. Die Klausel "Die Ware wird … abgeholt" ist nicht zu beanstanden. Zwar sieht seit dem 13.06.2014 das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Verbraucher neben der Abholung durch den Unternehmer die Ware zurücksenden kann. Ein Ausschluss dieser Möglichkeit benachteiligt den Verbraucher jedoch nicht, sondern gewährt ihm nur Vorteile, so dass kein Wettbwerbsverstoß vorliegt. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2014 - Az.: I-7 U 37/13
- Leitsatz:
Ein Maklervertrag ist ein Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne von 312 b BGB Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (= § 312 Abs.1 BGB n.F.) und kein in § 312 b Abs. 3 Nr. 4 BGB a.F. (= § 312 Abs.2 Nr. 2 BGB n.F.) vom Anwendungsbereich ausgenommener Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 166/13
- Leitsatz:
1. Die Simyo GmbH darf kein Extra-Entgelt für die Erstellung von Papierrechnungen nehmen.
2. Die Klausel der Simyo GmbH
"Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht."
ist unwirksam, da sie eine unzulässige Zugangsfiktion zum Nachteil des Kunden beinhaltet.

