Urteile nach Gerichten
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 06.03.2015 - Az.: 2 O 84/14
- Leitsatz:
Grüne Oliven, die lediglich schwarz eingefärbt sind, dürfen nicht als schwarze Oliven verkauft und beworben werden, andernfalls liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor.
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 34 KLs 41/08
- Leitsatz:
Bietet jemand auf der Internetplattform eBay gefälschte Markenartikel an, die er als Originalware ausweist, so macht er sich wegen gewerbsmäßigem Betrug in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung strafbar. Eine hohe Freiheitsstrafe von vier Jahren ist dann angemessen, wenn der Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren fast 8.000 solcher Straftaten begeht.
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 29.05.2009 - Az.: 22 O 121/08
- Leitsatz:
Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Unternehmen (hier: der Discounter Aldi) ein Produkt mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest bewirbt, der Testbericht jedoch auf einen älteren Artikel Bezug nimmt.
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 27.03.2017 - Az.: 2 O 438/14
- Leitsatz:
Kein Schmerzensgeldanspruch einer Minderjährigen bei Veröffentlichung von Nacktfotos
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 02.05.2019 - Az.: 4 O 219/18
- Leitsatz:
Print-Werbung mit Testsiegeln und Online-Verlinkung
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 27.06.2019 - Az.: 21 O 84/16
- Leitsatz:
Verstoß von Netto gegen ElektroG
- Landgericht Duisburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 21 O 201/01
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.08.2014 - Az.: 26 K 3308/14
- Leitsatz:
Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn die Gefahr besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken (hier: Missbrauch von Mobilfunknummern) benutzt werden.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2005 - Az.: 4 K 204/05
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.08.2014 - Az.: 3 L 1816/14
- Leitsatz:
1. Eine Behörde, die für die Bewerbung um die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschonsteinfeger in zahlreichen Kehrbezirken ausschließlich ein Schornsteinfeger-Online-Portal zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, den Bewerbern eine Eingangsbestätigung zukommen zu lassen, aus der auch die ausgewählte Region (und ggf. Ersatz-Region) erkennbar sein muss.
2. Unterlässt sie dies, so handelt die Behörde ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Bewerber vom weiteren Auswahlverfahren hinsichtlich der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in den Kehrbezirken einer bestimmten Stadt auschließt, der in seiner Online-Bewerbung versehentlich eine falsche Stadt angeklickt bzw. ausgewählt hat.

