Urteile nach Gerichten

Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.04.2009 - Az.: 28 W (pat) 129/08
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Kuschelengel" ist als Marke für die Bereiche Schlüsselanhänger, Lederprodukte und Spielzeug nicht eintragungsfähig. Der Begriff wird von den Verbrauchern ausschließlich beschreibend für Engelfiguren in allen Variationen verwendet.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 23/09
Leitsatz:

Die Wortmarke "WERDER" ist für Sportbekleidung sowie sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs eintragungsfähig. Der Verkehr verstehe hierin einen Herkunftshinweis auf den Fußball-Verein SV Werder Bremen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 30 W (pat) 70/07
Leitsatz:

Der Begriff "GeldAbo" ist als Marke für die Bereiche Software, IT- und E-Commerce nicht eintragungsfähig, da die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um eine gebräuchliche Sachaussage, die sich werbemäßig inhaltlich mit Geld beschäftigt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.02.2009 - Az.: 28 W (pat) 104/08
Leitsatz:

Die Bezeichnung "BINARY" ist als Marke für die Bereiche Uhren und Zeitmessinstrumente freihaltebedürftig, weil es sich um eine rein beschreibende Aussage handelt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 30 W (pat) 73/08
Leitsatz:

Der Begriff "doc jur" ist als Marke für juristische Computersoftware und Lernprogramme freihaltebedürftig, da es eine rein beschreibende Angabe ist, die auch den Mitbewerbern zur Verfügung stehen muss. Es handelt sich um zwei gängige Abkürzungen, die der Verbraucher als "Doktor der Rechtswissenschaften" oder als "juristisches Dokument" versteht.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 30 W (pat) 11/06
Leitsatz:

Der Begriff "Apotheke pur" ist als Marke für den Bereich Pharmazie und Gesundheit nicht eintragungsfähig, da ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher verbindet damit eine bloße werbliche Anpreisung einer Apotheke, die sich mit nichts anderem als der Arzneimittelversorgung beschäftigt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.01.2009 - Az.: 27 W (pat) 46/09
Leitsatz:

Der Begriff "LIVE!SPEAKER" ist als Wort-Bild-Marke für die Bereiche Bild, Film, Ton und Unterhaltung mangels erforderlicher Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der deutsche Verbraucher kann die englische Begriffskombination ohne weiteres übersetzen und verbindet damit einen Live-Sprecher aus der Radio- oder Fernsehberichterstattung.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 01.10.2008 - Az.: 29 W (pat) 70/06
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Welcome to man's paradise" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Radio- und Fernsehsendungen und Online-Dienste als Marke nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher verbindet damit einen sloganartigen Hinweis auf für den Mann bestimmte Produkte mit paradiesischen Eigenschaften und sieht darin kein betriebliches Unterscheidungsmittel.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 130/08
Leitsatz:

Die Wort-Bild-Marke "ODDSET DIE SPORTWETTE" ist unterscheidungskräftig und wird als Herkunftsnachweis verstanden. Bei der für Lotterie und Veranstaltung von Glücksspielen eingetragenen farbigen Marke ist nicht feststellbar, dass sie bereits im Zeitpunkt der Eintragung ein beschreibender Begriff war.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: 32 W (pat) 77/07
Leitsatz:

1. Der Nachweis der Bösgläubigkeit eines Markenanmelders ist nicht geführt, wenn ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten des Anmelders nicht nachgewiesen ist.
2. Als unlauteres Verhalten kommen eine gezielte Störung eines durch den Vorbenutzer erworbenen Besitzstandes mit der Absicht den Gebrauch des Zeichens durch diesen zu sperren oder eine Anmeldung zu dem Zweck ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen in Betracht.