Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.02.2006 - Az.: I 20 U 110/05
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 10.07.2006 - Az.: III 5 Ss 101/05 - 53/05 I
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 02.02.2006 - Az.: I 20 W 10/06
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: I-20 W 157/07
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: I-20 U 48/08
- Leitsatz:
1. Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus einer Unterlassungserklärung, keine unverlangte Werbung per Telefax zu versenden, kann die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000,- EUR begründen.
2. Werden inhaltlich verschiedene Schreiben versendet, so ist in jedem Fax ein eigenständiger Verstoß zu sehen, der auch jeweils einzeln berechnet wird.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2009 - Az.: 12 O 460/08
- Leitsatz:
Einige AGB-Klauseln von Vodafone benachteiligen den Kunden unangemessen und sind daher unwirksam.
1. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Vodafone schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft.
2. Ändert Vodafone die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]
3. Teilt Vodafone dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Mitteilung hin.]
4. Vodafone kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.
5. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone berechtigt, b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat.
6. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist Vodafone berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
7. Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von Vodafone aus dem Vertrag nutzt.
8. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für Vodafone insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
9. [Der Kunde hat Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone-Karte unverzüglich mitzuteilen...] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,-€.
10. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang zu nutzen.
11. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft Vodafone keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
12. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss - jederzeit widerruflich - darin ein, dass Vodafone seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist. In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig.
13. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum Vodafone-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).
14.Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann Vodafone den Vertrag fristlos kündigen und die Vodafone Karte permanent deaktivieren.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.02.2012 - Az.: 14c O 292/11
- Leitsatz:
Das von Samsung hergestellte "Galaxy Tab 10.1 N" verletzt nicht die Geschmacksmusterrechte von Apple. Der Schutzbereich ist nicht tangiert, da sich das "Galaxy Tab 10.1 N" hinreichend deutlich von den Tablet-Computern Apples unterscheidet.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.10.2011 - Az.: 12 O 383/11
- Leitsatz:
1. Vergleichende Warentests (hier: "Stiftung Warentest") müssen neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt werden.
2. Die Veröffentlichung eines Testergebnisses ist unzulässig, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse nicht vertretbar sind. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.11.2011 - Az.: 2a O 224/11
- Leitsatz:
Es liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn durch die Verwendung eines fremden Logos im geschäftlichen Verkehr eine tatsächlich nicht bestehende Vertragshändlereigenschaft des Verwenders suggeriert wird und der Hersteller in die Verwendung nicht eingewilligt hat.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.09.2011 - Az.: 2a O 122/11
- Leitsatz:
"doctor bike"Zwischen den Wort-/Bildmarken und "Bicycle Doctor" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichenkraft von "doctor bike" ist nur gering.

