Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 27 W (pat) 60/09
- Leitsatz:
Der Begriff "Gemeinsam Reisen" ist als Marke für die Bereiche Zeitschriften, Bücher und Seminare nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht darunter lediglich die gemeinsame Durchführung einer Reise.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.05.2009 - Az.: 26 W (pat) 32/08
- Leitsatz:
Eine Markenanmeldung erfolgt bösgläubig, wenn der Anmelder Kenntnis darüber hat oder es sich ihm aufdrängen musste, dass ein identisches Zeichen bereits im Ausland von einem Unternehmen verwendet wird und dieses die Absicht hat, das Zeichen auch in absehbarer Zeit im Inland zu benutzen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 110/07
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "IPAY" ist als Marke für die Bereiche Inkasso und Computerberatung eintragungsfähig. Aufgrund der Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten steht nicht die beschreibende Funktion im Vordergrund.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 106/08
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "BASS ENGINE" ist als Marke für die Bereiche Tonabspielgeräte, DVD-Aufnahmegeräte und Verstärker mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht darunter die Übersetzung "Bass-Funktionseinheit", mithin einen Apparat, der Tieftöne steuert und kontrolliert.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 16.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 149/08
- Leitsatz:
Der Begriff "SPIRIT OF SMILES" ist als Marke für den Bereich Hotelservice eintragungsfähig. Der Bedeutungsgehalt der Marke ist mehrdeutig und damit nicht nur rein beschreibend.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.01.2009 - Az.: 24 W (pat) 22/07
- Leitsatz:
Die Wortfolge "Setzen Sie Zeichen" ist als Marke für Parfum- und Kosmetikartikel nicht eintragungsfähig. Es handelt sich lediglich um eine aus geläufigen Wörtern gebildete Redewendung.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.04.2009 - Az.: 25 W (pat) 8/06
- Leitsatz:
Die Festsetzung des Gegenstandwertes in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren richtet sich in erster Linie nach der Benutzung der Marke. Ist über die Benutzung nichts bekannt, wird ein Regelwert von 25.000,- EUR angenommen. Bei benutzten Marken ist regelmäßig ein Gegenstandswert von 50.000,- EUR festzusetzen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.04.2009 - Az.: 25 W (pat) 48/08
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "bistro-portal" ist als Marke für den Bereich EDV-Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, weil die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher versteht darunter nur den beschreibenden Hinweis auf ein Internetportal zum Thema Bistro.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: 25 W (pat) 12/07
- Leitsatz:
Der Begriff "KAUFMANN" ist als Marke für die Bereiche Fortbildung, Verwaltung von Urheberrechten und Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Bezeichnung stellt einen Basisbegriff der Rechts- und Wirtschaftssprache dar.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 01.04.2009 - Az.: 29 W (pat) 10/07
- Leitsatz:
Der Begriff "Quickalbum" ist für den Bereich IT sowie Foto und Daten in digitalisierter Form aufgrund des rein beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig. Der Bezeichnung fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, da der Kunde darunter ohne weiteres ein schnell erstelltes Album versteht.

