Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: VI-U (Kart) 2/03
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 14.11.2011 - Az.: I-20 W 132/11
- Leitsatz:
Eine Abmahnung, die nicht den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen genügt, begründet keine Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.10.2011 - Az.: 20 U 36/11
- Leitsatz:
Ein Apotheker, der mit der Anzeige "Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück" wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 22.11.2011 - Az.: I-20 U 144/11
- Leitsatz:
Die Verletzung allein der Registrierungspflicht für Elektrogeräte eines Herstellers von Elektronikgeräten ist wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Ein mit der Rechtsverletzung wettbewerbsrechtlicher oder erheblicher finanzieller Vorteil ist nicht ersichtlich.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 04.10.2002 - Az.: 23 U 92/02
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.06.2001 - Az.: 20 U 5/01
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: I 20 U 95/07
- Leitsatz:
Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.05.2000 - Az.: 20 U 91/00
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2000 - Az.: 20 U 28/00
- Leitsatz:
1. "T. Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.
2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box. com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.
3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde.

