Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: VI-U (Kart) 2/03
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 14.11.2011 - Az.: I-20 W 132/11
Leitsatz:

Eine Abmahnung, die nicht den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen genügt, begründet keine Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.10.2011 - Az.: 20 U 36/11
Leitsatz:

Ein Apotheker, der mit der Anzeige "Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück" wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 22.11.2011 - Az.: I-20 U 144/11
Leitsatz:

Die Verletzung allein der Registrierungspflicht für Elektrogeräte eines Herstellers von Elektronikgeräten ist wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Ein mit der Rechtsverletzung wettbewerbsrechtlicher oder erheblicher finanzieller Vorteil ist nicht ersichtlich.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 04.10.2002 - Az.: 23 U 92/02
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.06.2001 - Az.: 20 U 5/01
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: I 20 U 95/07
Leitsatz:

Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.05.2000 - Az.: 20 U 91/00
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2000 - Az.: 20 U 28/00
Leitsatz:

1. "T. Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.
2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box. com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.
3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde.