Urteile nach Gerichten

Landgericht Dresden, Urteil v. 30.10.2009 - Az.: 42 HKO 36/09
Leitsatz:

Gibt ein Unternehmer auf seinen Geschäftsbriefen seine berufliche E-Mail-Adresse an, so ist daraus noch kein Einverständnis abzuleiten, dass er mit der ungefragten Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden ist. Es ist Aufgabe des E-Mail-Versenders, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, damit es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt.

Landgericht Dresden, Urteil v. 29.08.2014 - Az.: 3 O 709/14
Leitsatz:

Eine kritische, aber inhaltlich zutreffende Äußerung eines Unternehmens auf eBay über einen direkten Mitbewerber kann zulässig sein.

Landgericht Dresden, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 10 O 2246/08
Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur zur Zahlung der Vertragsstrafe, wenn schuldhaft dagegen verstoßen worden ist. Es liegt aber dann kein schuldhafter Verstoß des Unterlassungsschuldner vor, wenn dieser zuvor einen Rechtsanwalt zur Überprüfung und Freigabe der Internetseite beauftragt hat.


2. Selbst wenn der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat, kann dem Unterlassungsschuldner dies nicht zugerechnet werden. Der Anwalt ist kein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners.



Landgericht Dresden, Urteil v. 16.09.2016 - Az.: 42 HK O 70/16 EV
Leitsatz:

Ein Amazon-Händler ist nicht verpflichtet, seine Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr trifft eine solche Pflicht lediglich Amazon selbst.

Landgericht Dresden, Urteil v. 11.01.2019 - Az.: 1a O 1582/18
Leitsatz:

Rechtsverletzung durch Betrieb von Google Analytics ohne "anonymizeIP"

Landgericht Dresden, Urteil v. 12.11.2019 - Az.: 1a O 1056/19 EV
Leitsatz:

Sperrung eines Twitter-Accounts rechtswidrig

Amtsgericht Dresden, Urteil v. 29.07.2005 - Az.: 114 C 2008/05
Amtsgericht Dresden, Urteil v. 29.07.2005 - Az.: 114 C 2008/05
Amtsgericht Dueren, Urteil v. 10.12.2010 - Az.: 10 Ls-806 Js 644/10-275/10
Leitsatz:

Es liegt ein strafbares Ausspähen von Daten vor, wenn der Täter mittels einer Software zum Entschlüsseln von Passwörtern an die Anmeldedaten verschiedener Nutzer von ICQ-Chats gelangt. Zum strafbaren Tatbestand gehört weiterhin das Chatten im Zusammenhang mit der falschen Identität, mit welcher die Gesprächspartner aufgefordert werden, scheinbar harmlose Links zu öffnen, um so versteckte Schadsoftware zu installieren. Schließlich liegt die Strafbarkeit vor, weil der Täter durch die Schadsoftware in der Lage ist, Bildaufnahmen der Personen an sich zu übersenden.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 11.04.2011 - Az.: 15 K 5117/09
Leitsatz:

Der Luchterhand-Verlag wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der von ihm hergestellte und vertriebene juristische Kommentar "Prütting/Wegen/Weinreich" nicht als Hilfsmittel zur zweiten Staatsprüfung zugelassen wird, da ihn Beschränkungen der zugelassenen Hilfsmittel nur reflexartig treffen.