Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 3/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Pride Week" ist für den Bereich Werbung und Veranstaltungen nicht eintragbar, weil es sich um eine rein beschreibende Sachangabe handelt. Der Verbraucher verbindet damit eine Zeit, in der eine Vielzahl von Events für Homosexuelle stattfindet.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.06.2009 - Az.: 33 W (pat) 18/08
- Leitsatz:
Bei der Bezeichnung "Ultragel" handelt es sich um eine rein beschreibende Sachangabe, die keinen Markenschutz genießt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: 29 W (pat) 16/09
- Leitsatz:
Zwischen den Marken "FRAMEWORKS" und "framewwwork" besteht für den EDV-Bereich keine Verwechslungsgefahr. Die Bezeichnungen unterscheiden sich sowohl in der Aussprache als auch in der Schreibweise deutlich voneinander.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.02.2009 - Az.: 24 W (pat) 14/07
- Leitsatz:
Die Wortfolge "Weil wir Mädchen sind…" ist als Marke für den Bereich humanitäre Dienstleistungen eintragungsfähig. Es handelt sich um eine unvollständige Aussage, deren Sinngehalt bewusst offen gestaltet ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.05.2009 - Az.: 25 W (pat) 70/08
- Leitsatz:
Der Begriff "Passionsspiele" ist als Marke nicht für die Bereiche Layout, Grafikdesign und Internetwerbung eintragungsfähig, da die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher verbindet damit unweigerlich eine Darstellung vom "Leben und Sterben Christi".
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 108/08
- Leitsatz:
Der Domainname "www.IT-Visions.de" ist für den Bereich Werbung, Medien und EDV-Beratung als Marke nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht unter der Bezeichnung ohne weiteres die Übersetzung IT-Fantasien.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 25 W (pat) 66/08
- Leitsatz:
Es besteht ein Recht auf Akteneinsicht von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies kann auch ein rein wirtschaftliches Interesse sein.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 119/07
- Leitsatz:
Der Begriff "One-Stop-Living" ist als Marke für Marketing, Finanzen und Immobilien eintragbar. Die Bezeichnung ist ein Fantasiename, der beim durchschnittlichen Verbraucher keinerlei Assoziation mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung hervorruft.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 118/07
- Leitsatz:
Der Begriff "1-Stop-Living" ist als Marke für Marketing, Finanzen und Immobilien eintragbar. Die Bezeichnung ist ein Fantasiename, der beim durchschnittlichen Verbraucher keinerlei Assoziation mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung hervorruft.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 30 W (pat) 84/05
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "PFLEGER" ist als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich der Pharmazie, Biologie und Chemie eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht darunter eine Person, die Menschen oder Tiere betreut. Ein Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ist fernliegend.

