Urteile nach Gerichten
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 16.06.2008 - Az.: 210 C 28/08
- Leitsatz:
Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren besteht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens nur zur Hälfte. Von einem Mitverschulden ist auszugehen, wenn der Betroffene bereits durch einen einfachen Hinweis hätte verhindern können, dass ein persönlichkeitswidriger Zeitungsartikel überhaupt erscheint.
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2009 - Az.: 212 C 209/08
- Leitsatz:
1. Die ungenehmigte Verwendung von Online-Stadtplänen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn das Kartenmaterial öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Routinemäßig erstellte Abmahnschreiben, denen immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt zugrunde liegt, lösen lediglich eine 0,3-Geschäftgebühr aus.
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 05.04.2019 - Az.: 219 C 21/19
- Leitsatz:
Fürsorgepflichten eines TK-Unternehmens hinsichtlich seiner Kunden
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 16.11.2006 - Az.: 3 K 1059/06
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 16.11.2006 - Az.: 3 K 1059/06
- Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 08.02.2007 - Az.: L 2 B 31/07
- Amtsgericht Chemnitz, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 13 C 1095/10
- Leitsatz:
Befindet sich neben dem Anmeldebutton ein verlinkter Hinweis auf die AGB der Firma melango, so werden diese bei Absendung der Registrierungsdaten mit einbezogen. Diese Platzierung der AGB genügt den gesetzlichen Anforderungen.
- Landgericht Coburg, Urteil v. 17.02.2012 - Az.: 33 S 87/11
- Leitsatz:
Eine Feedbackanfrage kann nicht in jedem Fall als unerwünschte Werbung qualifiziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feedbackanfrage in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen geschäftlichen Kontakt steht.
- Landgericht Coburg, Urteil v. 19.10.2006 - Az.: 1 HK O 32/06
- Landgericht Coburg, Urteil v. 13.03.2014 - Az.: 1 HK O 53/13
- Leitsatz:
Es ist liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung mit einer "Best Price"-Garantie vor, wenn das werbende Unternehmen nicht in der vorderen Preisgruppe der Anbieter zu finden ist

